BSG: Direktversicherungen bleiben voll beitragspflichtig

Beamte, die Leistungen aus einer Direktversicherung erhalten, müssen auch weiterhin in vollem Umfang Krankenversicherungsbeiträge zahlen, so hat es das Bundessozialgericht (BSG), Kassel, entschieden.

Seit dem 1. Januar 2004 unterliegen Zahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) in Form einer Direktversicherung nicht mehr dem halben, sondern dem vollen allgemeinen Beitragssatz. So sieht es das GKV-Modernisierungs-Gesetz vor. Das BSG hat damit an seiner bisherigen Rechtssprechung festgehalten. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht lehnte eine Beschwerde mit der Begründung ab, die Erhebung des vollen Beitrags verletze nicht die Grundrechte der Versorgungsempfänger. (hi)

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