Unendliche Pflicht zur Provisionszahlung?

Kann es eine zeitlich unbefristete Provisionszahlungspflicht des Versicherers für die erfolgreiche Zuführung eines Vermittlungsunternehmens und das hieraus resultierende Neugeschäft geben? Das Hanseatische Oberlandesgericht, Hamburg, hat dazu eine bemerkenswerte Entscheidung gefällt.

Zuführungsprovision-Kelm
Dass eine solche Zuführungsprovision überhaupt, d.h. unabhängig von der Frage ihrer zeitlichen Dauer entstehen kann, ist wohl für den Kenner der Branche ebenso wenig überraschend wie für den mit dieser Frage befassten Juristen.

Schließlich wird die Zuführung des Vermittlungsunternehmens nicht selten auf einer entsprechenden Abrede zwischen Versicherer und zuführenden Unternehmen, d.h. auf einem wirksamen Vertragsschluss beruhen.

Dies sah auch das HansOLG (Beschluss vom 14. Juli 2011 – Az.: 10 U 19/09) nicht anders und bestätigte zunächst die folgende Regel:

Derjenige, der im Interesse einer Versicherungsgesellschaft dieser ein Vermittlungsunternehmen zuführt, welches sodann tatsächlich erhebliches Neugeschäft vermittelt, hat gegen den Versicherer grundsätzlich einen Anspruch auf Zuführungsprovision für das vermittelte Neugeschäft beziehungsweise das zugeführte Vermittlungsunternehmen.

Der konkrete Rechtsstreit vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht

Wesentlich bemerkenswerter ist die vom HansOLG gefundene Antwort auf die Frage, für welchen Zeitraum das zuführende Unternehmen eine Zuführungsprovision beanspruchen kann.

Denn die gefundene Antwort lautet: theoretisch unendlich!

Laut dem HansOLG gibt es nämlich einen ortsüblichen Handelsbrauch, wonach bei Zuführung von Neugeschäft im Versicherungsbereich die Dauer der Zahlungspflicht nicht auf ein oder zwei Jahre begrenzt ist, sondern nur mittelbar durch die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Versicherer begrenzt wird. Der dem von der Kanzlei Zacher & Partner geführten Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt sei zur Erläuterung kurz wie folgt zusammengefasst.

Das in Hamburg ansässige zuführende Unternehmen hatte Kontakte sowohl zum Versicherer als auch zur dann zugeführten, ebenfalls in Hamburg ansässigen Vermittlungsgesellschaft.

Seite 2: Zuführungsprovisionen können auch ohne Vertrag entstehen

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