Insolvenz des Arbeitgebers: Was passiert mit der bAV?

Jede betriebliche Altersversorgung (bAV) beruht in Deutschland auf einer arbeitsrechtlichen Zusage des Arbeitgebers. Das gilt für alle Durchführungswege, also auch für die Direktversicherung. Daraus ergibt sich die Frage, was mit der bAV geschieht, wenn der Arbeitgeber insolvent wird.

Gastbeitrag von Andreas Buttler, febs Consulting

Entgeltumwandlung Buttler
„Zur Insolvenzsicherung der Durchführungswege Direktzusage, U-Kasse und Pensionsfonds wurde der Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ins Leben gerufen. Auch wenn dieser Insolvenzschutz durchaus als wirklich sicher betracht werden kann, gibt es ein paar Lücken.“

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber umfangreiche Sicherungsmaßnahmen getroffen, damit Arbeitnehmer in so einem Fall ihre bereits erworbenen bAV-Ansprüche nicht verlieren.

Direktversicherung und Pensionskasse

Bei diesen beiden Durchführungswegen hat der Arbeitnehmer stets einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer beziehungsweise die Pensionskasse. Spätestens bei Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit besteht in der Praxis ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers.

Dadurch ist sichergestellt, dass weder der Arbeitgeber noch der Insolvenzverwalter die Möglichkeit haben, die Verträge zu kündigen und die Rückkaufswerte zu beanspruchen. In der Praxis werden die Verträge beitragsfrei gestellt und Mitarbeitern, die im Rahmen der Insolvenz ausscheiden, im Rahmen des sogenannten versicherungsförmigen Verfahrens (Paragraf 2 Abs. 2 und 3 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)) mitgegeben.

Die bis zur Insolvenz in der Versicherung angesammelten Mittel sowie die zukünftigen Erträge darauf sind somit für den Arbeitnehmer gesetzlich gesichert.

Seite zwei: Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit zur Insolvenzsicherung

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