Doppelversicherungs-Gefahr: BGH sieht Versicherer in der Nachweispflicht

Hat der Versicherungsnehmer seinen Pflichtversicherungsvertrag gekündigt ohne einen Anschlussversicherungsnachweis beizulegen, hat der Versicherer nachzuweisen, dass er den Versicherten auf dieses Versäumnis hingewiesen hat. Ansonsten kann der Versicherer seinen Prämienanspruch nicht geltend machen, so ein aktuelles BGH-Urteil.

„Die Hinweispflicht des Versicherers umfasst nicht nur die Absendung eines entsprechenden Hinweisschreibens, sondern auch dessen Zugang beim Versicherungsnehmer“, so der BGH.

In dem vorliegenden Streitfall hat ein Versicherungsnehmer seinen Versicherungsvertrag bei einem Pflichtkrankenversicherer gekündigt.

Allerdings hat er der Kündigung den Nachweis für eine ohne Unterbrechung bei einem anderen Versicherer bestehende Pflichtkrankenversicherung nicht beigelegt.

Der sogenannte Anschlussversicherungsnachweis ist für eine wirksame Kündigung notwendig.

Anschlussversicherungsnachweis bei Pflichtversicherung

Daraufhin forderte ihn der Versicherer schriftlich auf, den Anschlussversicherungsnachweis zu erbringen. Nach Aussage des Versicherungsnehmers hat er dieses Schriftstück niemals erhalten.

Die Versicherungsgesellschaft verklagt den Versicherungsnehmer nunmehr zur Zahlung der ausstehenden Versicherungsprämien.

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In seinem Urteil vom 14. Januar 2015 (IV ZR 43/14) entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH), dass sich die Versicherungsgesellschaft aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben (Paragraf 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Fehlens des Anschlussversicherungsnachweises berufen kann, da der Versicherer den Versicherten hierauf nicht nachweisbar hingewiesen hat.

Versicherer muss Zugang des Schriftstückes beweisen

„Die Hinweispflicht des Versicherers umfasst nicht nur die Absendung eines entsprechenden Hinweisschreibens, sondern auch dessen Zugang beim Versicherungsnehmer“, so der BGH in seiner Urteilsbegründung.

Es bestünden die praktischen Möglichkeiten einer Benachrichtigung per Einschreiben/Rückschein, eine an den Versicherer zurückzusendende vorformulierte Erklärung oder eine individuell gehaltene Nachfrage beim Versicherungsnehmer.

Einschränkung bei Leistungsanspruch

Hat ein Versicherungsnehmer allerdings für den Zeitraum zwischen Kündigungserklärung und Vorlage des Anschlussversicherungsnachweises wegen des noch fortbestehenden Versicherungsvertrages Leistungsansprüche aus der Krankheitskostenversicherung geltend gemacht, muss er die Prämien zahlen, da der Versicherer seinen Schutz nicht umsonst leisten muss.

In diesem Fall ist die Versicherungsgesellschaft berechtigt, vertragliche Leistungen nur Zug um Zug gegen Prämienzahlung zu erbringen. (nl)

Foto: Shutterstock

 

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