Berechnungsbasis eines bAV- Zusatzausgleichs kann offen bleiben

Wird im Falle einer Ehescheidung der Versorgungsausgleich geregelt und hat der Versorgungsträger den Risikoschutz eines Ehepartners beschränkt, muss nicht bereits durch die Teilungsordnung festgelegt sein, wie sich der zusätzliche Ausgleich errechnet, so der Bundesgerichtshof (BGH).

Es genügt, wenn der Versorgungsträger die Berechnungsgrundlage der bAV-Zusatzkompensation im Versorgungsausgleichsverfahren darlegt.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens besteht Uneinigkeit zwischen dem Versorgungsträger und dem Familien- bzw. Oberlandesgericht (OLG) Bamberg über die Umrechnungsgrundlage einer Zusatzkompensation bei der Altersversorgung als Ausgleich für einen entfallenden Invaliditäts-Risikoschutz.

Konkrekt hatte der Ehemann bei seinem Arbeitgeber, dem Versorgungsträger, eine Altersvorsorge mit enthaltenem Invaliditätsschutz abgeschlossen.

Versorgungszusage gegenüber Ehefrau ohne Invaliditätsschutz

Die Versorgungszusage gegenüber der Ehefrau umfasste lediglich die Altersversorgung, aber keinen Invaliditätsschutz. Diese Asymmetrie wird durch eine „versicherungsmathematisch wertgleiche Erhöhung ihrer Altersversorgung“ durch den Versorgungsträger ausgeglichen.

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Durch die Scheidung der Ehe musste der Versorgungsausgleich geregelt werden. Das Familiengericht verlangte nach einer ersten Berechnung des Versorgungsträgers, den Ausgleichswert zwecks Kompensation des reduzierten Risikoschutzes zu erhöhen.

Daraufhin bemerkte der Arbeitgeber, dass der Ausgleich bereits durch eine Umrechnung des Ausgleichsbetrags in eine erhöhte Altersrente berücksichtigt werde. Sowohl das Familiengericht als auch das OLG monieren diese Art der Kompensation.

Seite zwei: OLG: Willkür bei Berechnung

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