BGH-Urteil: Ab welchem Zeitpunkt gilt ein Beamter als berufsunfähig?

Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit „mit Ablauf“ eines Monats in den Ruhestand versetzt, dann tritt der Versicherungsfall am letzten Tag dieses Monats ein. Damit ist der Versicherer leistungspflichtig, auch wenn die Versicherungsdauer am selben Tag endet.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

In dem Streitfall verweigert eine Versicherungsgesellschaft einer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand entlassenen Beamtin die Leistung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ).

Versicherer verweigert Zahlung

Die Versicherungsnehmerin hatte die BUZ zum Stichtag 1. Dezember 2005 für eine Versicherungsdauer von sieben Jahren – bis Stichtag 30. November 2012 – abgeschlossen.

Am 27. Oktober 2011 stellte ein Amtsarzt die Dienstunfähigkeit der Versicherten fest. Daraufhin wurde sie von der Bezirksregierung mit Ablauf des 30. November 2012 in den Ruhestand versetzt.

Der Versicherer verweigerte die Zahlung der beantragten Leistungen mit der Begründung, „der Versicherungsfall sei nicht innerhalb der Vertragsdauer eingetreten.“ Nachdem die Klägerin in den Vorinstanzen gescheitert war, landete der Fall vor dem BGH.

BGH gibt der Versicherungsnehmerin Recht

Laut Entscheidung des BGH vom 16. November 2016 (Az.:IV ZR 356/15) ist die Berufsunfähigkeit als Versicherungsfall „entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts am 30. November 2012 um 24.00 Uhr und damit noch innerhalb der Versicherungsdauer eingetreten“.

Der Dienstherr gebe demnach in seiner Verfügung den Zeitpunkt an, zu dem die Versetzung in den Ruhestand erfolge, und nicht das Datum des ersten Ruhestandstages.

Der Versicherungsfall trete daher nicht am ersten Tag des Ruhestands, sondern „am letzten Tag dieses Monats ein, wenn nach den Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit vorliegt, sobald der versicherte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wird“, so der BGH in seiner Urteilsbegründung. (nl)

Foto: Shutterstock

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments