Schadenregulierung: Mehrwertsteuerpflicht für Vergütungen

Vergütungen, die Unternehmer für die Tätigkeit der Schadenregulierung erhalten, sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

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„Aus der EuGH-Entscheidung ist der Grundsatz abzuleiten, dass jede Dienstleistung eines Vermittlers mit dem Wesen des Berufs eines Maklers oder Vertreters im Zusammenhang stehen muss, wenn sie von der Umsatzsteuer befreit sein soll.“

Die Mehrwertsteuerrichtlinie befreit nach ihrem Wortlaut nur Versichererumsätze und dazugehörige Dienstleistungen der Versicherungsmakler und -vertreter von der Umsatzsteuer. Beide Befreiungstatbestände greifen nach der EuGH-Entscheidung nicht für die Schadenregulierung. Versicherungsumsätzen sei wesenseigen, dass der Versicherer sich verpflichte, dem Versicherten gegen eine Prämie im Schadens- oder Leistungsfall die vertragsgemäße Versicherungsleistung zu erbringen.

Vertragsbeziehung zwischen Dienstleister und Versichertem erforderlich

Dabei erfassten Versicherungsumsätze zwar nicht nur Umsätze der Versicherer, sondern auch die Gewährung von Versicherungsschutz durch Unternehmer, die nicht selbst Versicherer sind, die Kunden aber über eine Gruppenversicherung den Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen des Risikoträgers verschaffen.

Erforderlich sei jedoch stets eine Vertragsbeziehung zwischen Versicherungsdienstleister und Versichertem, dessen Risiko gedeckt werde. Verpflichtet sich ein Dienstleister nicht selbst gegenüber dem Versicherten, ihm gegenüber das Risiko zu tragen und steht er in keiner vertraglichen Beziehung zu ihm, kann die Dienstleistung der Schadensregulierung nach dem Urteil keinen Versicherungsumsatz i.S. der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen.

Befreiungstatbestände sind eng auszulegen

Denn für die Auslegung der Befreiungstatbestände sei ein enges Maß anzulegen. Dies gelte trotz des Umstandes, dass die Schadenregulierung einen wesentlichen Bestandteil eines Versicherungsumsatzes ausmache, da sie die Feststellung der Verantwortlichkeit und der Schadenshöhe sowie die Entscheidung darüber umfasse, ob geleistet wird oder nicht.

Die enge Auslegung der Begriffe der Befreiungstatbestände in der Mehrwertsteuerrichtlinie ist nach der EuGH-Entscheidung dem Umstand geschuldet, dass Dienstleistungen, die Unternehmer gegen Vergütung erbringen, grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen.

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Auch der Grundsatz der Steuerneutralität stehe nicht der Feststellung entgegen, dass eine dem Versicherer gegenüber erbrachte Dienstleistung der Schadensregulierung keinen Versicherungsumsatz darstellt.

Seite zwei: Schadenregulierung nicht Teil des Vermittlerberufs

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