Schadenregulierung: Mehrwertsteuerpflicht für Vergütungen

Der Grundsatz erlaube es nicht, den Geltungsbereich einer Steuerbefreiung auszuweiten, ohne dass eine entsprechende eindeutige Bestimmung in der Mehrwertsteuerrichtlinie existiere. Der in der Versicherungsvermittlerrichtlinie verwendete Begriff der Versicherungsvermittlung sei für die Befreiungstatbestände der Mehrwertsteuerrichtlinie unerheblich. Die Versicherungsvermittlerrichtlinie diene der Förderung des freien Verkehrs der geregelten Dienstleistungen in der Union. Vermittler- und Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten daher grundsätzlich andere Ziele.

[article_line type=“most_read“]

Aus der EuGH-Entscheidung ist der Grundsatz abzuleiten, dass jede Dienstleistung eines Vermittlers mit dem Wesen des Berufs eines Maklers oder Vertreters im Zusammenhang stehen muss, wenn sie von der Umsatzsteuer befreit sein soll. Für die Frage, ob die Tätigkeit der Schadenregulierung als eine Versicherungsumsätzen zugehörige Dienstleistungen angesehen werden kann, die von Versicherungsmaklern und -vertretern ausgeübt wird, sei nicht von Bedeutung, ob der Dienstleister tatsächlich Versicherungsmakler oder -vertreter ist.

Es komme nicht auf die formale Eigenschaft des Dienstleisters an, sondern auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit. Zu prüfen sei demnach zum einen, ob der Dienstleister mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung steht, und zum anderen, ob die Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit erfüllt.

Schadenregulierung ist kein Teil des Vermittlerberufs

Im Ergebnis ist nach dem Urteil ein Zusammenhang zwischen der Schadenregulierung und dem Wesen des Berufs des Maklers oder Vertreters zu verneinen. Das Wesen dieser Berufe bestehe darin, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zusammenzubringen. Bei der Schadensregulierung im Namen und für Rechnung eines Versicherers handele es sich um eine Ausgliederung der Tätigkeiten des Versicherers, die in keinem Zusammenhang mit den wesenseigenen Dienstleistungen von Maklern oder Agenten stehen.

Daraus schließt das Unionsgericht, dass die Schadenregulierung, die sich darin erschöpft, die Abwicklung von Schäden an einen Dritten zu übertragen, ohne dass ein Zusammenhang mit der Kundensuche und dem Zusammenbringen der Kunden mit dem Versicherer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen besteht, nicht als ein zum Versichererumsatz zugehöriger Umsatz von Maklern oder Agenten angesehen werden kann. Deshalb bleibe der Schadenregulierungstätigkeit die Umsatzsteuerbefreiung nach der Mehrwertsteuerrichtlinie versagt.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments