Bestehendes Versicherungsverhältnis trotz Haftstrafe?

Was passiert mit dem Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn der Versicherte zu einer Haftstrafe verurteilt wird? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe klärt auf.

Ausgehend von dem zuvor bestehenden Versicherungsverhältnis ruht der Anspruch auf Leistungen nach der Inhaftierung des Versicherten lediglich.

In dem vorliegenden Fall hatte eine Krankenkasse einem bei ihr Versicherten vor seiner Inhaftierung eine Kostenzusage für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung unter dem Vorbehalt „des Bestehens eines Versicherungsverhältnisses“ gemacht.

„Bedingte Kostenzusage“

Der Versicherte beantragte bei der Staatsanwaltschaft eine Zurückstellung der Vollstreckung mit Hinweis auf einen frei werdenden Therapieplatz und dem Schreiben seiner Krankenkasse.

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe lehnte den Antrag ab. Dabei wurde die Kostenzusage der GKV moniert. Es handele sich nur um eine bedingte Kostenzusage, falls am Aufnahmetag ein Versicherungsverhältnis bestehe.

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Ruhendes Versicherungsverhältnis

In seinem aktuellen Urteil vom 4. März 2016 (Az.: 2 VAs 72/15) entscheidet das OLG Karlsruhe zugunsten des Versicherten.

Demnach habe die Krankenkasse dem Versicherten eine „verbindliche Kostenzusage“ erteilt. Ausgehend von dem zuvor bestehenden Versicherungsverhältnis ruhe der Anspruch auf Leistungen nach der Inhaftierung des Versicherten lediglich.

Mit der Entlassung aus der Strafhaft werde das Versicherungsverhältnis fortgesetzt, ohne dass es eines konstitutiven Aktes seitens der Krankenkasse oder des Versicherten bedürfe, so das OLG in seiner Urteilsbegründung. (nl)

Foto: Shutterstock

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