BGH-Urteil: Haftpflichtversicherer versus Rententräger

Kommt es bei einem Haftpflichtschadensfall zu Renteneinbußen und ist der Versicherte durch Zahlungen des Versicherers an den Rententräger wirtschaftlich so gestellt, als sei der Unfall nicht geschehen, kann ein ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden bejaht werden, so der BGH.

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Der Anspruch des Klägers gegen den Haftpflichtversicherer ist auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen.

Der Kläger wurde durch einen Unfall erst arbeitsunfähig und dann arbeitslos. Er erhielt von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine vorgezogene Rente wegen Arbeitslosigkeit mit einem Abschlag von 15,3 Prozent.

Im Anschluss erhielt er eine reguläre Altersrente, die von der Rentenversicherung wegen der eingerechneten vorgezogenen Rentenzahlungen ebenfalls um 15,3 Prozent gekürzt wurde.

Zusätzlich bekommt der Rentner von der Berufsgenossenschaft aufgrund des Unfalles eine lebenslange monatliche Verletztenrente, die die Rentenkürzung übersteigt.

Schadensersatz vom Haftpflichtversicherer

Die beklagte Haftpflichtversicherung hat der Rentenversicherung die vorgezogene Altersrente und die Beiträge zur Rentenversicherung erstattet, die bei einer Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Klägers bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angefallen wären.

Der Kläger verlangt nun von dem Haftpflichtversicherer Schadensersatz für die gekürzte, reguläre Altersrente. Nachdem er bereits in den Vorinstanzen gescheitert war, musste nun der Bundesgerichtshof (BGH) über den Fall entscheiden.

Verletztenrente gleicht Renteneinbusse aus

In seinem Urteil vom 20. Dezember 2016 (Az.: VI ZR 664/15) entscheidet der BGH zugunsten des Haftpflichtversicherers.

Demnach sei ein Anspruch des Klägers gegen den Haftpflichtversicherer wegen eines etwaigen Rentenkürzungsschadens nach Paragraf 116 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen.

Seite zwei: Ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden

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