Einmal Erbengemeinschaft – immer Erbengemeinschaft?

3. Wie kann man der Erbengemeinschaft entfliehen?

Ein Erbe hat, nach § 1944 I BGB, innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und damit aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden.

Hat der Erblasser, für den Fall, dass ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, einen Ersatzerben vorgesehen, tritt dieser automatisch in die Erbengemeinschaft ein.

Jeder Miterbe hat § 2042 BGB zufolge das Recht, von den anderen Miterben die Auflösung der Erbengemeinschaft und damit die Auseinandersetzung des Nachlasses zu verlangen.

Am Ende der Auseinandersetzung erhält jeder Erbe einen seinem Anteil an der Erbschaft korrespondierenden Anteil am Nachlass, womit die Erbengemeinschaft aufgelöst ist.

Erbanteil kann verkauft werden

Verstirbt ein Miterbe noch während der bestehenden Erbengemeinschaft, treten sein Erbe oder seine Erben als neue Mitglieder in die Erbengemeinschaft ein.

Möchte ein Miterbe die Erbengemeinschaft verlassen, kann er seinen kompletten Anteil am Nachlass übertragen oder verkaufen. Ein Vertrag, mit dem ein Erbteil eines Miterben komplett auf einen Dritten übertragen wird, muss zwingend notariell beurkundet werden. Einzelne Nachlassgegenstände können nicht übertragen werden, sondern immer nur der gesamte Erbanteil des Miterben.

Den verbleibenden Miterben steht ein Vorkaufsrecht am Anteil des Nachlasses des Miterben zu, der die Erbengemeinschaft verlassen möchte.

Ausscheiden von Miterben

Machen die verbleibenden Miterben von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, kann der ausscheidungswillige Miterbe seinen Anteil an einen außenstehenden Dritten veräußern und dieser wird Mitglied der Erbengemeinschaft.

Möchte der weichende Miterbe keine notarielle Beurkundung durchführen lassen, hat er die Möglichkeit, eine formfreie Verzichtserklärung abzugeben, dass er auf seine Rechte als Miterbe verzichtet. Ob er dies ohne Gegenleistung macht oder die anderen Miterben ihn auszahlen, ist Verhandlungssache.

Der Anteil des weichenden Miterben wächst im Wege der Teilauseinandersetzung den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an.

Autorin Cordula Alberth ist Rechtsanwältin für Erb-, Familien-, Verkehrs- und Zivilrecht in Neunkirchen am Brand, Bayern.

Foto: Shutterstock

 

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