Erbengemeinschaft: Veräußerung des Erbteils

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft. Anders als ein Alleinerbe verwalten die „Miterben“ den Nachlass gemeinschaftlich. Das birgt Konfliktpotenzial. Ist keine Einigung möglich, können Miterben ihren Erbteil veräußern.

Erbe Testament Erbengemeinschaft
Jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft hat das Recht, seinen Erbteil zu veräußern.

Falls ein Erblasser mehrere Erben hat, werden diese nach seinem Tod zwangsläufig zu einer Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft ist neuer Eigentümer des Vermögens. Sie muss den Nachlass verwalten und auseinandersetzen – also etwa bestehende Verbindlichkeiten erfüllen und den Nachlass aufteilen.

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Mitgliedern der Erbengemeinschaft – den sogenannten Miterben – nur gemeinschaftlich zu. Zudem können die Erben auch nur gemeinschaftlich über einen Nachlassgegenstand verfügen.

Miterben können Erbteil veräußern

Das führt in der Praxis regelmäßig zu Konflikten. So kann ein einzelner Miterbe die Abwicklung der Erbengemeinschaft blockieren, indem er seine Mitarbeit und Zustimmung verweigert. Ein solcher Konflikt innerhalb der Erbengemeinschaft kann langwierig sein und daher als sehr belastend empfunden werden.

Um dieser Situation zu entgehen, hat jeder Miterbe die Möglichkeit, seinen Anteil am Nachlass zu veräußern, denn gemäß Paragraf 2033 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann er, über seinen Anteil an der Erbschaft verfügen.

Übrige Miterben haben Vorkaufsrecht

Bei Veräußerung des Erbteils muss der Verkaufsvertrag nach dem Willen des Gesetzgebers notariell beurkundet werden. Sofern der Erbe seinen Anteil an einen Dritten verkauft, haben die anderen zur Erbengemeinschaft gehörenden Miterben ein Vorkaufsrecht, das sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten ausüben können (Paragraf 2034 BGB).

Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu dem sie Kenntnis über die Veräußerung erlangt haben. Der verkaufende Erbe muss die Miterben unverzüglich über die Übertragung an den Käufer informieren. Nach der Übertragung können die Miterben ihr Vorkaufsrecht auch gegenüber dem Käufer geltend machen (Paragraf 2035 BGB).

Wenn die Miterben ihr Vorkaufsrecht ausüben, haben sie einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils zu den gleichen Konditionen, die der verkaufende Miterbe mit dem Dritten vertraglich festgelegt hat (Paragraf 464 BGB). (jb)

 

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