Immobilienüberbewertung – nicht immer liegt ein Schaden bei der Bank vor

In Zeiten des boomenden Immobilienmarktes wird manchmal mit Schlagworten wie „Liquidität durch Immobilienerwerb“ geworben. Falsche Angaben zu dem Immobilienwert stellen einen Betrug dar – auch wenn der Schaden für die Bank vom Einzelfall abhängt.

Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Zacher, Rechtsanwälte Zacher & Partner

„Wenn das Kreditengagement der finanzierenden Bank – trotz der falschen Wertangaben – nicht gefährdet erscheint, kann es im Einzelfall sowohl strafrechtlich wie auch zivilrechtlich am Eintritt eines Schadens fehlen.“

Die angebotenen Immobilien werden zunächst überhöht bewertet. Die überhöhten Immobilienwerte bilden dann die Grundlage für den bei der Bank zum Erwerb der Immobilie aufgenommenen Kredit. Selbst bei Berücksichtigung der banküblichen Bewertungsabschläge ist dabei der finanzierte Betrag oft höher als der, der tatsächlich an den Verkäufer der Immobilie zu zahlen ist.

Immobilie plus zusätzliches Barkapital

Dies führt dann zu den angesprochenen Liquiditätsüberschüssen, mit denen Anleger – oftmals mit geringerem Einkommen – geworben werden, um ihnen scheinbar die „Quadratur des Kreises“ zu verkaufen. Sie erhalten nicht nur eine Immobilie, sondern auch noch zusätzliches Barkapital, um anderweitige Verpflichtungen oder Ausgaben für private Zwecke abdecken zu können.

Der Bundesgerichtshof (Az. 5 StR 442/11) hatte vor einiger Zeit über die strafrechtliche Seite dieses Vorgehens zu entscheiden. Denn ein solches Vorgehen stellt gegenüber der finanzierenden Bank, die die wahren Verhältnisse nicht kennt, regelmäßig einen Betrug dar.

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Betrug gegenüber der finanzierenden Bank

Manchmal sind sogar einzelne Bankmitarbeiter Teil eines entsprechenden Systems, in dem sie entsprechende Kreditanträge ohne intensive Prüfung „durchwinken“. Im entschiedenen Fall ging es um gewerbsmäßigen Bandenbetrug, in den verschiedene Anlagevermittler und auch der beurkundende Notar (wegen Beihilfe hierzu) verstrickt waren.

Das oberste deutsche Strafgericht hob die Verurteilung teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Der entsprechende „Schaden“ der Bank sei nämlich nicht einfach als Differenz zwischen der Kredithöhe und dem tatsächlichen Kaufpreis zu bestimmen.

Seite zwei: Rückzahlungsanspruch gesichert?

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