Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 18. August 2025, Az.: 11 U 97/23) hat einem selbstständigen Hufschmied Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zugesprochen. Der Kläger konnte den Hufbeschlag gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben, obwohl diese Tätigkeit im konkreten Betrieb nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmachte.
Nach Auffassung des Gerichts kann bei selbstständigen Handwerkern bereits Berufsunfähigkeit vorliegen, wenn der wertschöpfende Kern der Tätigkeit wegfällt. Eine schematische Betrachtung nach Stundenanteilen reicht danach nicht aus.
Der Senat sprach dem Kläger Leistungen ab April 2020 zu. Zugleich stellte das Gericht klar, dass eine spätere sichere Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht automatisch einen neuen Versicherungsfall begründet.
Der Fall betraf einen selbstständigen Hufschmied mit chronischer Schmerzerkrankung und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Das OLG verwarf das erstinstanzliche Gutachten als „insgesamt unbrauchbar“, weil es im Kern sozialrechtliche Erwerbsminderung statt privatrechtlicher Berufsunfähigkeit geprüft habe.
Maßgeblich waren für das Gericht das konkrete Berufsbild in gesunden Tagen, eine Arbeitsplatzbegehung sowie Messdaten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Danach erfordert der Hufbeschlag erhebliche Arbeitsanteile in extremer Rumpfbeugehaltung.
Der „wertschöpfende Kernbereich“ eines Ein-Mann-Handwerksbetriebs liegt nach Ansicht der Richter regelmäßig in der physischen Fachleistung. Buchhaltung oder Fahrzeiten seien nur flankierende Tätigkeiten. Ohne das handwerkliche Gewerk entfalle die wirtschaftliche Grundlage des Betriebs.
Bedeutung für Vermittler und Versicherer
Juristisch folgt das Urteil der Linie des Bundesgerichtshofs. Dieser verlangt seit Langem eine qualitative Betrachtung des zuletzt ausgeübten Berufs und warnt davor, „nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit“ abzustellen.
Für Versicherungsnehmer verbessert die Entscheidung die Position in Leistungsfällen, in denen noch einzelne Restarbeiten möglich sind, der wirtschaftliche Kern des Berufs aber nicht mehr ausgeübt werden kann. Für Versicherer steigt der Begründungsaufwand. Reine Prozent- und Stundenmodelle bleiben angreifbar, ebenso pauschale Hinweise auf Hilfspersonen oder Umorganisation.
Auch Vermittler müssen Tätigkeitsbild, Betriebszuschnitt und mögliche Umorganisationen sauber erfassen und dokumentieren. „Die Entscheidung erfindet das BU-Recht nicht neu. Aber sie erinnert daran, dass der Beruf eines Selbstständigen qualitativ gelesen werden muss: Fällt die prägende Fachleistung aus, hilft die bloße Restarbeitszeit nicht weiter“, sagt Rechtsanwalt Tobias Strübing aus der Kanzlei Wirth.














