Hantavirus auf Kreuzfahrtschiff: Welche Versicherungen betroffen sein könnten

Kreuzfahrtschiff "Hondius"
Foto: picture alliance / Anadolu | Andres Gutierrez
Ob Ansprüche gegenüber der Reederei entstehen, dürfte von den konkreten Umständen des Ausbruchs abhängen.

Nach dem Hantavirus-Ausbruch auf dem Kreuzfahrtschiff „Hondius“ mit mehreren Todesfällen stellen sich für Betroffene auch versicherungsrechtliche Fragen. Je nach Situation könnten unterschiedliche Policen Leistungen übernehmen.

Nach dem Hantavirus-Ausbruch auf dem Kreuzfahrtschiff „Hondius“ mit mehreren Todesfällen und Quarantänemaßnahmen rücken neben den medizinischen Folgen zunehmend auch versicherungsrechtliche Fragen in den Fokus. Für betroffene Passagiere könnten dabei unterschiedliche Policen relevant werden.

Eine zentrale Rolle dürfte die Auslandskrankenversicherung beziehungsweise Reisekrankenversicherung spielen. Sie übernimmt üblicherweise Kosten für medizinische Behandlungen im Ausland, Krankenhausaufenthalte sowie medizinisch notwendige Rücktransporte nach Deutschland. Je nach Tarif können auch zusätzliche Unterbringungs- oder Quarantänekosten abgesichert sein.

Nach der Rückkehr nach Deutschland greifen anschließend die gesetzliche oder private Krankenversicherung. Maßnahmen wie Quarantäne, Diagnostik oder stationäre Behandlungen werden teilweise auch über den öffentlichen Gesundheitsdienst nach dem Infektionsschutzgesetz abgewickelt.


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Relevant werden könnten zudem Reiseabbruch- oder Reiserücktrittsversicherungen. Sie leisten häufig bei einem ungeplanten Reiseende oder für nicht genutzte Reiseleistungen. Allerdings enthalten viele Tarife Einschränkungen bei Epidemien, Pandemien oder behördlich angeordneten Maßnahmen. Ob ein Anspruch besteht, hängt daher maßgeblich von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab.

Sollten Erkrankte langfristige gesundheitliche Folgen davontragen, könnte unter Umständen auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung greifen. Voraussetzung wäre, dass die gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft die Ausübung des bisherigen Berufs beeinträchtigen.

Im Todesfall leisten grundsätzlich bestehende Risikolebensversicherungen, sofern keine vertraglichen Ausschlüsse greifen.

Auch die Reederei könnte in den Fokus rücken

Darüber hinaus dürfte auch die Rolle der Reederei und ihrer Haftpflichtversicherungen näher betrachtet werden. Dabei könnte die Frage relevant werden, ob mögliche Gesundheitsrisiken ausreichend bewertet und Schutzmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet wurden.

Ob daraus Ansprüche gegenüber dem Veranstalter oder der Reederei entstehen, dürfte von den konkreten Umständen des Ausbruchs sowie möglichen behördlichen Untersuchungen abhängen.

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