„Produktintervention“: Bafin greift bei Turbo-Zertifikaten ein

Foto: Bafin/Matthias Sandmann
Thorsten Pötzsch, Bafin-Exekutivdirektor: "Diese hochspekulativen Produkte bergen erhebliche Risiken."

Die Finanzaufsicht Bafin greift in den Markt für Turbo-Zertifikate ein. Sie will Privatanleger besser vor Verlusten mit den riskanten Wertpapieren schützen. Mit einer "Produktintervention", die an diesem Dienstag in Kraft tritt, verschärft die Bafin die Regeln für Anbieter. Von einem Verbot sieht sie indes ab.

„Mit der Beschränkung von Turbo-Zertifikaten stärkt die Bafin den Anlegerschutz“, sagte Thorsten Pötzsch, Bafin-Exekutivdirektor für Wertpapieraufsicht und Asset-Management. „Diese hochspekulativen Produkte bergen erhebliche Risiken, insbesondere den Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Für viele Kleinanleger waren diese Risiken bisher nicht ausreichend erkennbar.“


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Turbo-Zertifikate sind an Basiswerte wie Aktien oder Rohstoffe gebunden und ermöglichen Anlegern überdurchschnittliche Gewinne, indem sie gehebelt auf Kursanstiege setzen können. Umgekehrt besteht aber das Risiko überdurchschnittlicher Verluste bis zum Totalausfall.

Deutlichere Risikowarnung und „Wissenabfrage“

Nun soll eine Risikowarnung, mit der Anbieter vor dem Handel mit Turbo-Zertifikaten standardmäßig vor dem Verlustrisiko warnen müssen, mehr Transparenz bringen. „Zusätzlich stellen wir mit einer Wissensabfrage sicher, dass Anleger die Komplexität und die Gefahren dieser Instrumente grundsätzlich verstehen, bevor sie investieren“, sagte Pötzsch. Schädliche Geldanreize, wie etwa reduzierte Ordergebühren oder Neukundenboni, seien zudem nun verboten.

Beim Handel mit Turbo-Zertifikaten hatten viele Anleger Geld verloren. Nach einer früheren Untersuchung der Bafin über fünf Jahre erlitten fast drei Viertel der Privatkunden in Deutschland dabei Verluste – im Schnitt je 6.358 Euro. Die Bafin hatte bereits 2025 schärfere Regeln für Turbo-Zertifikate angekündigt, aber von einem Totalverbot abgesehen.

Seit 2015 kann die Bafin eingreifen, wenn sie bezüglich einzelner Finanzprodukte, Produktgruppen oder Praktiken „erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz“ hat. Solche „Produktinterventionen“ können bis zum Verbot des betreffenden Produkts reichen. Da die konkreten Maßstäbe für die „erheblichen Bedenken“ im Gesetz nicht definiert und entsprechend nebulös sind, wird die Vorschrift auch als „Gummi-Paragraf“ mit schwer kalkulierbaren Risiken für Anbieter und Vertrieb bezeichnet. (dpa-AFX)


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