Anleger sogenannter Schrottimmobilien können unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) gegen finanzierende Banken geltend machen. Das haben die Richter vom Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe bestätigt (Az.: XI ZR 74/06).
Allerdings sind die Bedingungen für Anleger, tatsächlich Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem HWiG durchzusetzen, so strikt, dass es in der Praxis kaum dazu kommen wird. Dieser Ansicht sind zumindest die Rechtsanwälte der Düsseldorfer Kanzlei mzs. Dem BGH-Urteil zufolge müssten Anleger beweisen, bei ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrung tatsächlich beabsichtigt zu haben, das Widerrufsrecht zu nutzen. ?Gerade wegen der letztgenannten Voraussetzung dürften die meisten Schadensersatzansprüche gegen Banken wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem HWiG in der Praxis scheitern? so mzs-Rechtsanwalt Ulrich Mediger. Es sei kaum eine Fallkonstellation vorstellbar, in der Anlegern der erfolgreiche Nachweis gelingen könne.
In dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um einen Anleger, der 1992 von einem Vermittler geworben wurde, zwecks Steuerersparnis ein Apartment ausschließlich mit Fremdkapital zu finanzieren. Als die Pächterin der Immobilie insolvent wurde und der Anleger in Folge dessen seine Raten nicht mehr zahlen konnte, erklärte er seinen Rücktritt vom Darlehensvertrag und begründete dies mit einer fehlenden Widerrufsbelehrung. Die finanzierende Crailsheimer Volksbank klagte daraufhin auf Rückzahlung des Darlehens.
Die zunächst beim Landgericht Bremen eingereichte Klage beschäftigt bereits seit Jahren deutsche und europäische Gerichte. Der BGH hatte zwar im Mai 2006 grundsätzlich entschieden, dass Anleger Darlehensverträge unter bestimmten Bedingungen widerrufen könnten, ihnen jedoch kein Recht auf Rückgabe der Immobilien eingeräumt (cash-online berichtete hier). Auch mit seiner aktuellen Entscheidung ist der BGH vorherigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs sowie des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen nicht gefolgt (cash-online berichtete hier).
Das OLG-Bremen muss nun unter anderem klären, ob die Crailsheimer Volksbank mit der Immobilienfirma ?institutionell zusammengewirkt? hat und es für sie offensichtlich war, dass der Anleger ?arglistig getäuscht? wurde. Das OLG-Urteil wurde durch den BGH aufgehoben, die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat zurückverwiesen. (hb)