Ein Beitrag des Ratgeberportals Buergergeld.org legt nahe, dass Schulzeit und Studium fehlende Beitragsjahre bei der Rente mit 63 ausgleichen können. Ein Abgleich mit dem Gesetzestext zeigt jedoch: Für die abschlagsfreie Rente mit 63 gilt das nicht. Nur bei der Variante mit Abschlag zählen Schul- und Studienzeiten - und zwar nur in begrenztem Umfang, wie die Deutsche Rentenversicherung klarstellt.
Zwei Rentenformen mit demselben Spitznamen
Umgangssprachlich bezeichnet „Rente mit 63“ zwei verschiedene gesetzliche Leistungen. Nach § 36 SGB VI ist für die Altersrente für langjährig Versicherte eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich; der frühestmögliche Rentenbeginn liegt bei 63 Jahren. Erfolgt der Bezug schon vor Erreichen der regulären Altersgrenze, wird jedoch ein dauerhafter Abschlag von bis zu 14,4 Prozent fällig. Demgegenüber setzt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 38 SGB VI 45 Beitragsjahre voraus, dafür entfällt der Abschlag.
Beim Jahrgang 1964 und später ist dieser abschlagsfreie Bezug laut Deutscher Rentenversicherung frühestens ab 65 Jahren möglich. Beide Leistungen tragen denselben Spitznamen, folgen bei der Anrechnung von Zeiten aber unterschiedlichen Regeln. Genau hier setzt die Verwechslung an, die derzeit für Verunsicherung sorgt.
Welche Zeiten bei der abschlagsfreien Rente mit 63 zählen - und welche nicht
Welche Zeiten in die 45-jährige Wartezeit einfließen, bestimmt § 51 Absatz 3a SGB VI abschließend. Dazu zählen unter anderem Pflichtbeiträge aus versicherungspflichtiger Beschäftigung, Zeiten der Kindererziehung und Pflege, Entgeltersatzleistungen aus der Arbeitsförderung sowie Leistungen bei Krankheit und das Übergangsgeld. Nicht berücksichtigt werden dagegen die beiden letzten Jahre vor dem Rentenbeginn, es sei denn, es liegt eine Insolvenz oder Geschäftsaufgabe vor. Freiwillige Beiträge zählen ebenfalls, allerdings nur bei mindestens 18 Jahren Pflichtbeiträgen.
Zeiten, die ausschließlich auf Schulausbildung oder Studium beruhen, finden sich in dieser Aufzählung nicht wieder. Für die abschlagsfreie Rente mit 63 bleiben sie deshalb wirkungslos. Relevanz entfalten sie lediglich für die 35-jährige Wartezeit der Altersrente für langjährig Versicherte.
| Merkmal | Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) | Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) |
|---|---|---|
| Wartezeit | 35 Jahre | 45 Jahre |
| Frühester Rentenbeginn (Jahrgang 1964 und jünger) | 63 Jahre | 65 Jahre |
| Abschlag bei vorzeitigem Bezug | bis zu 14,4 Prozent, dauerhaft | kein Abschlag |
| Schul- und Studienzeiten anrechenbar? | Ja, maximal acht Jahre ab dem 17. Lebensjahr | Nein |
Acht Jahre Schulzeit zählen nur bei der Rente mit Abschlag
Bei der 35-jährigen Wartezeit für die Altersrente der langjährig Versicherten sieht das Gesetz eine eingeschränkte Anrechnung vor. Die Deutsche Rentenversicherung erlaubt es, Schul- und Studienzeiten ab dem 17. Lebensjahr mit bis zu acht Jahren insgesamt als Anrechnungszeiten geltend zu machen. Wer damit auf 35 Jahre kommt, darf mit 63 Jahren in Rente gehen. Dafür wird jedoch pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns ein Abschlag von 0,3 Prozent fällig. Für die abschlagsfreie Rente mit 63 helfen diese Zeiten dagegen nicht, weil § 51 Absatz 3a SGB VI sie nicht vorsieht.
Kein Rentenplus durch Schulzeit und Studium seit 2009
Zudem beeinflussen Schul- und Studienzeiten die Rentenhöhe seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr. Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz schaffte die Bewertung dieser Zeiten mit Entgeltpunkten zwischen 2005 und 2008 schrittweise ab. Seither dienen die Zeiten ausschließlich der Erfüllung der Wartezeit und erhöhen den Zahlbetrag nicht mehr. Am 13. Oktober 2017 erklärte das Sozialgericht Karlsruhe diese Regelung für rechtmäßig (Aktenzeichen S 11 R 2205/16). Für Versicherte mit langjähriger Ausbildung bedeutet dies, dass Schul- und Hochschuljahre zwar den Rentenbeginn beeinflussen, die spätere Rentenhöhe davon jedoch unberührt bleibt.
Häufige Fragen zur Rente mit 63
Unter welchen Voraussetzungen kann man mit 63 in Rente gehen?
Bei einer Wartezeit von mindestens 35 Jahren ist der Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren möglich - jedoch nur gegen einen dauerhaften Abschlag von bis zu 14,4 Prozent. Die abschlagsfreie Variante setzt dagegen 45 Beitragsjahre voraus und ist für den Jahrgang 1964 und jünger erst ab 65 Jahren möglich.
Kann ich nach 45 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen?
Ja, grundsätzlich ermöglicht die 45-jährige Wartezeit nach § 51 Absatz 3a SGB VI den abschlagsfreien Bezug der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für den Jahrgang 1964 und jünger liegt der früheste Zeitpunkt dafür jedoch bei 65 Jahren, nicht bei 63.
Wie viel Abzüge habe ich, wenn ich mit 63 Jahren in Rente gehe?
Bei der Altersrente für langjährig Versicherte beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat, den der Rentenbeginn vor der regulären Altersgrenze liegt. Bei einem Beginn mit 63 Jahren kann sich daraus ein dauerhafter Abschlag von bis zu 14,4 Prozent ergeben.
Reichen 35 Beitragsjahre für die Rente mit 63?
Ja, 35 Jahre Wartezeit erfüllen die Voraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte. Der Bezug ab 63 Jahren ist dann möglich, allerdings nur mit dem dauerhaften Abschlag - nicht abschlagsfrei.
Konsequenzen für die Beratung von Mandanten
In der Beratungspraxis spielt diese Unterscheidung eine wichtige Rolle, da Mandanten mit langjähriger Schul- oder Studienzeit fälschlicherweise glauben könnten, früher abschlagsfrei in den Ruhestand gehen zu können. In Wirklichkeit verlagert sich der abschlagsfreie Rentenbeginn für den Jahrgang 1964 und jünger auf 65 Jahre - unabhängig davon, wie viele Jahre jemand in Schule oder Studium verbracht hat.
Wer trotzdem bereits mit 63 Jahren aus dem Erwerbsleben ausscheiden möchte, sollte den dauerhaften Abschlag von bis zu 14,4 Prozent in seine Planung einbeziehen. Als Alternative bieten sich zusätzliche Pflichtbeitragsjahre an, beispielsweise mittels freiwilliger Beiträge, vorausgesetzt es liegen bereits 18 Jahre an Pflichtbeiträgen vor.















