Rentenreform 2027: Warum die Teilrente nicht jede Betriebsrente auslöst

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Rot-grün geteiltes Bild aus Fabriktor, Rentenversicherungsgebäude und Vertrag mit Warnsiegel
Bild: KI-generiert
Beim vorzeitigen Bezug der Betriebsrente drohen Berater und Mandant in eine tarifvertragliche Falle zu laufen.

Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 beschlossen, zeitgleich treten Mütterrente III und Teile des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft. Cash. zeigt, welche Änderungen der neuen Rentenreform ab 2027 Berater und Mandanten betreffen - und warum die neue Teilrenten-Regel nicht für jede Betriebsrente gilt.

Für Berater und ihre Mandanten beginnt das Jahr 2027 mit einem ganzen Bündel an Neuerungen. Die neue Rentenreform ab 2027 bringt höhere Beitragsgrenzen, mehr Spielraum beim vorzeitigen Betriebsrentenbezug und eine ausgeweitete Mütterrente. Den Auftakt bildete der 7. Oktober 2026, als das Bundeskabinett die Sozialversicherungsrechengrößen für das kommende Jahr beschloss, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Dafür maßgeblich ist die Entwicklung der Löhne im Jahr 2025, die bei 4,38 Prozent lag. Zeitgleich treten zudem Teile des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes sowie Regelungen aus dem im Dezember 2025 beschlossenen Rentenpaket 2025 in Kraft.

Die neue Rentenreform ab 2027 im Überblick

Gleich mehrere Gesetze wirken ab Januar zusammen. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Stellschrauben zusammen - von der Beitragsbemessungsgrenze über die Betriebsrente bis zur Mütterrente.

ÄnderungBisher (2026)Ab 2027
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung8.450 Euro/Monat8.850 Euro/Monat (106.200 Euro/Jahr)
Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung5.812,50 Euro/Monat6.375 Euro/Monat (76.500 Euro/Jahr)
Versicherungspflichtgrenze GKV-7.012,50 Euro/Monat (84.150 Euro/Jahr)
Beitragssatz Rentenversicherung18,6 Prozent18,6 Prozent (unverändert)
Mütterrente III: Erziehungszeit je vor 1992 geborenem Kindmaximal 30 Monatebis zu 36 Monate (Auszahlung erst ab 2028)
Vorzeitiger Bezug der Betriebsrentenur bei gesetzlicher Vollrenteauch bei gesetzlicher Teilrente möglich
Krankengeldanspruch bei Teilrentebis 99,99 Prozent Teilrente unschädlichentfällt ab 66,66 Prozent Teilrente
Steuerlicher Grundfreibetrag12.348 Euro12.564 Euro (2028: 12.900 Euro)
Quelle: BMAS, Bundesregierung, Deutsche Rentenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze 2027: höhere Abgaben für Gutverdiener

Laut Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze 2027 in der allgemeinen Rentenversicherung auf 8.850 Euro monatlich, nach bislang 8.450 Euro. Das entspricht 106.200 Euro im Jahr. Gleichzeitig erhöht sich die entsprechende Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung auf 6.375 Euro im Monat, zuvor waren es 5.812,50 Euro - umgerechnet 76.500 Euro jährlich. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 7.012,50 Euro im Monat oder 84.150 Euro im Jahr.

Wer mehr als die bisherigen Grenzen verdient, muss ab Januar Beiträge von einem größeren Einkommensanteil entrichten. Am Beitragssatz zur Rentenversicherung ändert sich dagegen nichts: Er bleibt bei 18,6 Prozent, davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 9,3 Prozent.

Betriebsrente ab 2027: Teilrente reicht nicht überall

Eine der größeren Neuerungen der neuen Rentenreform ab 2027 betrifft den vorzeitigen Bezug der Betriebsrente. Bislang mussten Arbeitnehmer, die neben der Betriebsrente früh eine gesetzliche Rente beziehen wollten, zwingend eine Vollrente wählen. Ab dem 1. Januar 2027 genügt dafür auch eine gesetzliche Teilrente. Der Begriff „Vollrente“ verschwindet damit vollständig aus dem Gesetzestext.

Entscheidend bleibt allerdings die jeweilige Versorgungsordnung. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hält an ihrer bisherigen Regel fest: „So stellt der Bezug einer gesetzlichen Altersrente als Vollrente unverändert eine eigene tarifvertragliche Leistungsvoraussetzung für die Betriebsrente der VBL dar“, erklärt die VBL. Ohne eine entsprechende Tarifanpassung begründet eine gesetzliche Teilrente demnach keinen Versicherungsfall.


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Krankengeld: neue Grenze bei zwei Dritteln der Vollrente

Eine zweite Änderung betrifft das Krankengeld. Bislang war es möglich, als Versicherter eine Teilrente von bis zu 99,99 Prozent der Vollrente in Anspruch zu nehmen, ohne dass der Krankengeldanspruch dadurch verloren ging. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz endet dieser Spielraum: Ab dem 1. Januar 2027 erlischt dieser Anspruch schon dann, wenn die Teilrente über zwei Drittel der Vollrente hinausgeht, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.

Mütterrente III: mehr Erziehungszeit, spätere Auszahlung

Auch bei der Mütterrente III bewegt sich 2027 einiges. Der Bundestag hatte das zugrunde liegende Rentenpaket 2025 bereits am 5. Dezember 2025 mit 318 Ja- gegen 224 Nein-Stimmen bei 53 Enthaltungen beschlossen. Ab Januar 2027 erhöht sich die anrechenbare Erziehungszeit je vor 1992 geborenem Kind: Statt wie bisher höchstens 30 Monate werden künftig bis zu 36 Monate berücksichtigt. Ausgezahlt wird die Erhöhung wegen des Umsetzungsaufwands allerdings erst ab 2028, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilt.

Laut Ministerium kommt die Neuregelung rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentnern zugute. Für Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung wendet der Bund bereits heute jährlich rund fünf Milliarden Euro auf. Die Mütterrente ist Teil eines größeren Pakets: Bis zum 1. Juli 2031 soll das Rentenniveau von 48 Prozent abgesichert bleiben. Der Bund gleicht die Mehrkosten dieser Haltelinie ab dem Jahr 2029 aus, beginnend bei 3,6 Milliarden Euro und ansteigend auf etwa elf Milliarden Euro im Jahr 2031.

Rentenerhöhung 2027: 4,4 Prozent sind eine Prognose

Die Deutsche Rentenversicherung Bund rechnet laut ihrer Frühjahrsfinanzschätzung 2026 damit, dass die Renten zum 1. Juli 2027 um etwa 4,4 Prozent steigen werden. Dabei handelt es sich um eine Schätzung aus dem Mai 2026. Der endgültige Wert der Rentenerhöhung 2027 steht erst im Frühjahr 2027 fest.

Grundfreibetrag: Steuerreform flankiert die neue Rentenreform ab 2027

Parallel zur neuen Rentenreform ab 2027 greift die Einkommensteuerreform, die das Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossen hat. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt danach von 12.348 Euro im Jahr 2026 auf 12.564 Euro im Jahr 2027. Für 2028 sind 12.900 Euro vorgesehen.

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