Sachwertanlagen – Haftungsfallen umgehen

Die sachkundige Auskunftsperson tritt mit ihrer Aussage dafür ein, dass sich ein Produkt auch zur Erreichung der persönlichen Bedürfnisse eignet.

In der „Bond-Entscheidung“ aus dem Jahr 1993 ( Bundesgerichtshof (BGH) NJW 1993, 2433 ff), dessen Popularität im Kapitalmarktrecht nur knapp hinter der des namensgleichen Erfüllungsgehilfen des britischen MI6 zurückbleibt, hat der BGH dafür die Formulierung der „anlegergerechten und objektgerechten Beratung“ geprägt: Die Beratung muss den Wissensstand des Kunden über derartige Anlagegeschäfte, dessen Risikobereitschaft und Bedürfnisse berücksichtigen und die empfohlene Anlage muss diesen Kriterien Rechnung tragen.

Beratung umfasst umfangreiche Befragung des Kunden

Eine Beratung setzt zwingend eine umfangreiche Befragung des Kunden, unter anderem zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation voraus. Ist der Kunde nicht bereit, sich insoweit „in die Karten schauen zu lassen“ und gibt er „nur“ an, einen bestimmten (frei verfügbaren) Betrag anlegen zu wollen, kann der Vermittler mangels weiterer Informationen keine Geeignetheits-Prüfung und damit auch keine Beratung durchführen.

Gerade in solchen Fällen müssen diese „Nicht-Angaben“ dokumentiert und vom Kunden gegengezeichnet werden. Eine Haftung kommt in diesen Fällen – wenn überhaupt – nur nach dem geringeren Pflichtenumfang der Anlagevermittlung in Betracht.

Der Vermittler kann sich auch bewusst darauf beschränken, Anlageinteressenten lediglich allgemein gehaltenen Informationen zur Verfügung zu stellen und ihnen die Zeichnung zu ermöglichen. Er kann dadurch aktiv seine Pflichten und damit sein Haftungsrisiko beschränken. „Einen Erfahrungssatz, wonach der Vertrieb von „Fondskonzepten“ stets als „Beratung“ erfolgt, [….] gibt es nicht.“ (BGH vom 12. Februar 2004, Az. III ZR 359/02).

Gewerbeerlaubnis

Wer Sachwertanlagen vermitteln möchte, benötigt dazu eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (Paragraf 34 f Abs. 1 S. 1, Nr. 1,2 und 3 Gewerbeordnung (GewO)). Diese Erlaubnis setzt unter anderem eine nachgewiesene Sachkunde des Vermittlers in diesem Bereich voraus.

Wer ohne diese Erlaubnis Sachwertanlagen vermittelt, hat nicht nur eine Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro (Paragraf 144 Abs. 1 Nr. 1l Abs. 4 GewO), sondern auch eine Verurteilung in einem etwaigen Schadensersatzprozess zu befürchten.

Seite drei: Vermögensschadenhaftpflicht und Prospektübergabe

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