Vermögensanlagen: Renaissance oder Exitus? 

Außenaufnahme eines Selbstlager-Zentrums von CubeSmart
Foto: TSO / Fotograf: Chad Baumer
Eines der 15 Objekte der Emission TSO Active Property III: Selfstorage- Center in Venice/Florida.

Auch fast zwei Jahre nach dem Verbot von Blindpools liegt das Publikums-Geschäft mit Vermögensanlagen weitgehend am Boden. Ob es sich jemals erholt, ist noch immer offen. Doch die Anbieter kämpfen weiterhin um neue Konzepte.

Schon einmal galten sie als nahezu tot: Publikums-Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz. Vor zehn Jahren – mit dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) im Juli 2013 – schien das Ende gekommen zu sein. Damals waren sich Akteure wie Beobachter fast unisono sicher: Die zuvor als geschlossene Fonds bekannten Sachwertanlagen können künftig nur noch als voll regulierter alternativer Investmentfonds (AIF) von einer zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) aufgelegt werden. 

Doch weit gefehlt. Schon schnell stellte sich heraus: Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Branche kann weiterhin unter dem Vermögensanlagengesetz agieren. Dazu zählten unter anderem unternehmerisch „operativ“ aktive Emittenten wie Wind- und Solaranlagen oder auch Schiffsbeteiligungen (die es damals vereinzelt noch gab, bevor diese Branche in der globalen Schifffahrtskrise endgültig unterging). Lediglich „Fonds“ dürfen die Vermögensanlagen seitdem nicht mehr genannt werden. 

Noch lange nach 2013 lag die Zahl der Vermögensanlage-Emissionen sogar regelmäßig über den Publikums-AIFs. Möglich machte das ein Anwendungsschreiben der Finanzaufsicht BaFin, mit dem die Behörde die Grenzbereiche des KAGB großzügig auslegte. Demnach waren neben den operativen Beteiligungen auch Nachrangdarlehen und andere Fremdkapitalkonzepte wie Namensschuldverschreibungen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ohne die riesige Bürokratie des KAGB als Vermögensanlagen möglich. 

Steht das Segment erneut vor dem Exitus?

Wichtigste Bedingung: Ein „qualifizierter Nachrang“ der Anleger. Die Geldgeber müssen dabei gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten des Emittenten zurücktreten und können ihre Forderungen nicht geltend machen, wenn das zur Insolvenz des Emittenten führen würde. Das klingt unerfreulich, unterscheidet sich aber kaum von der Position eines Eigenkapitalgebers wie etwa eines Aktionärs oder eben eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, also bei der sonst üblichen Rechtsform der Sachwert-Emissionen. Auch in diesem Fall ist der Eigenkapital-Anleger erst dann an der Reihe, wenn der Emittent alle Gläubiger einschließlich der kreditgebenden Bank vollständig befriedigt hat. 

Die Nachrangkonzepte ermöglichten somit auch den nicht aktiv unternehmerisch ausgerichteten Anlagen, mit einigen konzeptionellen Anpassungen weiterhin ohne das KAGB zu agieren. So ist es im Grundsatz bis heute. 

Und doch scheint das Segment der Vermögensanlagen nun erneut vor dem Exitus zu stehen. So sind prospektpflichtige Emissionen mit überregionaler Bedeutung derzeit nahezu vollständig verschwunden: Seit August 2021 ist nicht einmal eine Handvoll solcher Prospekte für den breiten Vertrieb neu auf den Markt gekommen. Ob sie jemals in größerer Anzahl zurückkehren, steht in den Sternen. 

BaFin-„Merkblatt“ sehr restriktiv

Grund dafür ist das Anlegerschutzstärkungsgesetz, das im August 2021 mit einer Übergangfrist bis maximal August 2022 in Kraft getreten ist. Es fügte ein Verbot von Blindpools in das Vermögensanlagengesetz ein. Demnach müssen die Investitionen, die mit dem Geld der Anleger vorgenommen werden sollen, vor dem Start der Emission „konkret bestimmt“ sein. Die bis dahin übliche Praxis, erst das Geld einzusammeln und dann geeignete Investitionsobjekte zu suchen, ist bei Publikums-Emissionen im Bereich des Vermögensanlagengesetzes nun nicht mehr erlaubt. 

Anders als beim Übergang zum KAGB legt die BaFin das Gesetz in diesem Fall sehr restriktiv aus. Nach einem „Merkblatt“ der Behörde müssen mindestens 95 Prozent der Investitionen konkret bestimmt sein und detailliert beschrieben werden. Dazu zählt sie nur Objekte, die bereits verbindlich erworben wurden oder für die zumindest Vorverträge abgeschlossen wurden. Eine kursorische Beschreibung der einzelnen Investitionen ist nur dann erlaubt, wenn sie – wie zum Beispiel Frachtcontainer – wegen ihrer Vielzahl als „Gattung“ zusammengefasst werden können. Aber auch in diesem Fall sind eine genaue Beschreibung der Eckwerte wie Typ, Größe und Baujahr sowie zumindest Vorverträge für entsprechende konkrete Kontingente erforderlich. 

Weiter: 16 neue Prospekte, drei davon relevant

Lesen Sie hier, wie es weitergeht.

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