Phoenix: AfW empfiehlt Widerspruch gegen EdW-Forderungen

Im Entschädigungsverfahren um den insolventen Frankfurter Vermögensverwalter Phoenix Kapitaldienst verschickt die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) derzeit die turnusmäßigen Beitragsbescheide an Finanzdienstleister, die der Institution im Rahmen einer obligatorischen Mitgliedschaft angeschlossen sind. Der AfW Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirtschaft, Berlin, ruft die betroffenen Unternehmen auf, gegen diese Zahlungsaufforderungen Widerspruch einzulegen.

Das Verwaltungsgericht Berlin habe dem Beitragssystem der EdW in mehreren einstweiligen Rechtsschutzverfahren betroffener Unternehmen bereits am 17. September dieses Jahres Verfassungswidrigkeit bescheinigt, so der Verband. Zudem sei die Gefahr einer nahenden Zahlungsunfähigkeit der EdW gegeben.

„Betroffene Finanzdienstleistungsinstitute sollten gegen die nunmehr zugestellten Beitragsbescheide Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, da zum einen eventuell keine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung besteht und zum anderen eine kurzfristige Zahlungsunfähigkeit der EdW auch bei Zahlung aller angeforderten Jahresbeiträge nicht auszuschließen ist“, erklärt Norman Wirth, Rechtsanwalt und geschäftsführender Vorstand des AfW.

Hintergrund: Die EdW ist nach Feststellung des Phoenix-Entschädigungsfalls durch die Finanzaufsicht BaFin gesetzlich dazu verpflichtet, Anleger mit jeweils bis zu 20.000 Euro zu entschädigen. Die Institution finanziert sich über Beitragszahlungen ihrer angeschlossenen Mitgliedsunternehmen.

Um für die etwa 200 Millionen Euro aufzukommen, die den geprellten Anlegern zustehen, reichen diese Beträge nicht aus. Deshalb verschickt die EdW zusätzlich Sonderbeitragsbescheide, der Großteil der Unternehmen weigert sich aber, diesen nachzukommen. Viele Unternehmen wehren sich mit verfassungsrechtlich begründeten Klagen.

Inwieweit die Beschlüsse zu Widersprüchen gegen EdW-Sonderbeitragsbescheide auf Widersprüche gegen reguläre Beitragsbescheide zu übertragen sind, ist allerdings unklar, räumte Wirth gegenüber cash-online ein. (hb)

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