BGH-Urteil: Rechenschaftsberichte können Berater entlasten

Die Lektüre des Rechenschaftsberichtes einer Geldanlage führt dazu, dass die Verjährung beginnt. Dies bedeutet, dass Ansprüche zum Zeitpunkt einer Klage gegen den Anlageberater bereits verjährt sein können. Der BGH begründet dies damit, dass der Anleger den Berichten bereits entnehmen könne, ob diese zur Altersvorsorge geeignet seien.

Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Durch die Lektüre der Rechenschaftsberichte wäre dem Kläger in ausreichender Weise vermittelt worden, dass die von ihm gezeichnete Beteiligung gerade nicht uneingeschränkt zur Altersvorsorge geeignet sei.

In dem verhandelten Fall hatte ein Anleger im Jahr 1994 eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet.

Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrags

Der Berater habe ihm den Fonds unter anderem als lukrative und sichere Anlage vorgestellt. Durch den Sachwert sei ein Inflationsschutz gegeben. Zudem sei die Anlage auch für die Altersvorsorge geeignet. Der Kläger verlangte wegen Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrages Schadensersatz.

Der beklagte Berater wendete ein, dass der Kläger über die jährlichen Rechenschaftsberichte Kenntnis darüber erlangte bzw. hätte erlangen können, dass die Beteiligung Risiken aufweise. Zudem seien seit 1998 die Ausschüttungen hinter den Prospektangaben zurückgeblieben, bis sie in 2006 nur noch bei 0,12 Prozent lagen.

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Das Kammergericht hatte die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen richtete sich die zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof (BGH).

Entscheidung

Der BGH hat in seinem Urteil vom 2. Juli 2015 (Az.: III ZR 194/14) entschieden, dass die Lektüre des Rechenschaftsberichtes dazu führt, dass die Verjährung beginnt. Mithin wären dann Ansprüche zum 31. Dezember 2009 – also vor Klageerhebung – bereits verjährt.

Seite zwei: Weitreichende Wirkung der BGH-Entscheidung

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