Insiderwissen des Anlegeranwalts: Insolvenzverwalter profitiert

Nach Paragraf 130 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 der Insolvenzordnung (InsO) ist eine in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag vorgenommene Rechtshandlung dann anfechtbar, wenn der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Dies gilt auch dann, wenn mit dieser Zahlung eine tatsächlich bestehende Schuld – eine sogenannte kongruente Befriedigung – ausgeglichen wird.

Die subjektive Kenntnis des Anlegers vom sogenannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des betreffenden Unternehmens schloss der BGH dabei gemäß Paragraf 166 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus der Kenntnis der Anwälte.

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Anwaltskanzlei wirbt mit Insiderwissen

Grundsätzlich hat der Vertretene sich die Kenntnis seiner Bevollmächtigten über bestimmte Umstände zurechnen zu lassen. Wie in dem Urteil im Detail dargelegt wird, war es gerade Teil des Akquisesystems der betreffenden Anwaltskanzlei, mit ihren Kenntnissen über die Vorgänge bei dem dann insolvent gewordenen Unternehmen zu werben.

Auch in mehreren Presseartikeln war die Kanzlei entsprechend hervorgetreten. Damit – so der BGH – sei aber ebenfalls die entsprechende Kenntnis verbunden gewesen, dass die angegriffene Gesellschaft die Zahlungen gerade nur auf Druck der entsprechend agierenden Kanzlei im Stadium der unmittelbar bevorstehenden Insolvenzreife getätigt habe. Diese Kenntnis seiner Anwälte musste sich der Anleger zurechnen lassen und dementsprechend den vollen Betrag zurückzahlen.

Seite drei: Urteil beinhaltet zwei wichtige Aspekte

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