Honorarannahmeverbot (auch) für BGH-Richter

Es soll ein Honorarannahmeverbot für Versicherungsmakler eingeführt werden, da eine Vergütung die „Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers suggerieren“ könnte. Kann nicht auch das Gegenteil eintreten und eine sehr großzügige Honorarvergütung die Unabhängigkeit gefährden?

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Stephan Michaelis

Rechtsanwalt Stephan Michaelis ist Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Rechtsanwalt Stephan Michaelis: „Ich sehe keinen sachlichen Grund, weshalb eine Offenlegungspflicht nicht auch für die höchsten Richter unseres Staates gelten soll!“

Es soll ein Honorarannahmeverbot für Versicherungsmakler von Verbrauchern eingeführt werden. Die Bundesregierung ist wohl der Auffassung, dass dieses Verbot erforderlich ist, weil ansonsten eine Vergütung die „Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers suggerieren“ könnte.

Unabhängigkeit gefährdet?

Kann nicht gerade aber auch das Gegenteil eintreten? Kann nicht gerade eine sehr großzügige Honorarvergütung die Unabhängigkeit gefährden?

Es steht außer Frage, dass ein Richter am Bundesgerichtshof (BGH) vollkommen unabhängig und nur nach seinem eigenen Gewissen höchstrichterliche und schwierige Urteile im Namen des Volkes zu treffen hat. Dafür erhält der BGH-Richter auch eine großzügige Vergütung, die letztendlich vom Volk und den einzelnen Bürgern getragen wird, um auch seine Unabhängigkeit sicherzustellen.

Hochdotierte Fachvorträge

Erstaunlicherweise werden den BGH-Richtern zudem lukrative Nebentätigkeiten für Vortragstätigkeiten auf eigene Rechnung gestattet. Als renommierte Experten in einem Fachgebiet halten sie daher hochdotierte Fachvorträge.

Zum Beispiel in dem Bereich des Versicherungsrechts erfolgt die Finanzierung über „Vereinigungen oder Institute“, die den Interessen der Versicherungsunternehmen bekanntermaßen sehr nahe steht.

Vermutlich erfolgt die Vergütung der BGH-Richter nicht unmittelbar durch die Versicherer selbst, jedoch von einem „Interessenverbund“, der die finanzielle Stärke hat, diese hochdotierten Fachvorträge zu vergüten.

Seite zwei: Sind nicht viele käuflich, wenn denn der Preis stimmt?

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