Unternehmensübertragung: Steuern sparen und Stimmenverlust vermeiden

Das deutsche Recht ermöglicht es Unternehmern, Nachfolger schrittweise an die zukünftigen Aufgaben heranzuführen und gleichzeitig selbst aktiv zu bleiben. Die schrittweise Übergabe bietet nicht nur rechtlich gute Gestaltungsmöglichkeiten, sondern kann auch erhebliche Steuervorteile bringen.

Gastbeitrag von Lars-Alexander Meixner und Mark Uwe Pawlytta, KPMG

Viele Vermittler versäumen den richtigen Zeitpunkt, um sich auf eine geregelte Übernahme vorzubereiten.
Viele Vermittler versäumen den richtigen Zeitpunkt, um sich auf eine geregelte Übernahme vorzubereiten.

Die schrittweise Übergabe im Rahmen der Nachfolgeplanung ist nicht nur rechtlich ausgesprochen gut gestaltbar, sondern eröffnet mitunter sogar die Geltendmachung beachtlicher Steuervorteile.

Schenkungsteuerfreibeträge nutzen

Zunächst zur Frage nach dem unternehmerischen Einfluss oder, wenn man es auf den Punkt bringt, zur Machtfrage: Ein Gesellschafter kann beispielsweise zunächst einen kleinen Teil seiner Unternehmensbeteiligung übertragen. Er behält bei dieser einfachen Variante weiterhin einen größeren Gesellschaftsanteil und damit auch ein größeres Stimmengewicht.

So lassen sich zum Beispiel alle zehn Jahre die Schenkungsteuerfreibeträge in Höhe von 400.000 Euro je Kind nutzen. Es gibt aber Fälle, bei denen der schenkende Unternehmer selbst nur Mitgesellschafter ist oder bereits mehrfach kleine Anteile verschenkt hat, sodass die Schenkung von Unternehmensanteilen zum spürbaren Stimmenverlust führt.

Stimmenverlust vermeiden

Beispiel: Ein Gesellschafter ist mit 60 Prozent an einem Unternehmen beteiligt, in dem das Prinzip der einfachen Mehrheit (50 Prozent plus X) gilt. Wenn er jeweils zehn Prozent an seine beiden Kinder schenken möchte, kann er zukünftig mit seiner Stimmrechtsquote von 40 Prozent überstimmt werden, sofern es sich nicht um besonders wichtige Angelegenheiten handelt, bei denen jeder Gesellschafter in der Regel zustimmen muss.

Was ist zu tun? Dem Schenker kann hier im Gesellschaftsvertrag durch ein Mehrfachstimmrecht weiterhin eine starke Stellung eingeräumt werden. Das kann mit einer unwiderruflichen Stimmrechtsvollmacht durch die beschenkten Kinder kombiniert werden.

Seite zwei: Sanktionen im Schenkungsvertrag

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments