2019: Was sich steuerlich und rechtlich ändert

Wie in jedem Jahr, wird das Steuerrecht vom Gesetzgeber angepasst. Ob nun um Mängel zu beheben, Anpassungen vorzunehmen oder um EU in nationales Recht umzuwandeln. Unternehmen und Privatpersonen stehen hier vor der Herausforderung immer auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung bleiben. Neben Änderungen im Umsatzsteuergesetz oder im Körperschaftssteuergesetz, dürfen sich auch Familien auf eine kleine Entlastung freuen. Welche Steueränderungen auf Sie zukommen, erklärt Paul-Alexander Thies CEO vom Online-Buchhaltungstool Billomat.

Die wichtigsten Änderungen in 2019.

Gute Nachrichten zuerst: Ab 2019 haben Steuerpflichtige zwei Monate länger Zeit für ihre Jahressteuererklärungen. Zu den in jedem Jahr zu erfassenden Gewinne und Umsätze des Einkommens-, Umsatz-, sowie Gewerbe- und Körperschaftssteuer. Die genauen Steuerabgabetermine unterscheiden sich jedoch noch einmal danach, ob die Steuerklärung selbst oder von einem Steuerberater verfasst wird. „Für von einem Steuerberater vertretene Steuerpflichtige wiederum gilt der 28. Februar 2020 als letzter Abgabetermin für die Steuererklärungen 2018. Aber Achtung: Nach diesem Termin werden Verspätungszuschläge grundsätzlich kraft Gesetz festgesetzt – Änderung §152 der Abgabenordnung; dies ist der weniger schöne Teil der Neuregelung.“- so Martin Fürsattel von der Steuerberatungskanzlei Fürsattel & Collegen.

Steuerentlastungen für die Familie: Steigerung des Kindergeldes

Abgesehen von Steueränderungen im Handel, dürfen sich vor allem Familien auf eine kleine Erhöhung des Kindergeldes sowie des Kinderfreibetrages freuen. Das Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz) schreibt nun vor:

1. Erhöhung des Kindergeldes: Ab Januar 2019 wird der Betrag um 10 Euro pro Kind erhöht. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern jeweils 204 Euro, für das dritte 210 und für jedes weitere 235 Euro.
Steigerung des Kinderfreibetrages: Zum 1. Januar wird der Betrag von 7428 Euro, um 192 Euro auf 7620 Euro erhöht. Dieser steigt im darauffolgenden Jahr um den gleichen Wert auf 7812 Euro.
2. Mehr Grundfreibetrag: Dies bezieht sich auf den Teil des Einkommens von jedem Steuerpflichtigen in Deutschland, auf den der Staat keine Einkommenssteuer erhebt. Zur Entlastung aller Bürger, aber auch vor allem von Familien, steigert sich der steuerliche Freibetrag in 2 Schritten. Beträgt er dieses Jahr 9000 Euro, steigt er 2019 auf 9168 Euro und im Jahr darauf auf sogar 9408 Euro.
3. Änderungen im Umsatzsteuergesetz
Für Spät- und Nicht-Entscheider sind Geschenkgutscheine eine gute Wahl für die Liebsten. Allerdings muss der Handel hier einige Anpassungen machen, um den Vorgaben der EU gerecht zu werden. Ab nächstem Jahr wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Diese unterscheiden sich hauptsächlich durch die Zeit und den Ort der Nutzung. Bei Einzweckgutscheinen, wie zum Beispiel in der Lieblingsboutique, steht der Ort der Lieferung beziehungsweise der Leistung sowie der Gegenstand oder die Dienstleistung, genau wie die Mehrwertsteuer, fest. Außerdem muss das Unternehmen bereits bei Ausstellen des Gutscheins eine Umsatzsteuer erheben. Bei Mehrzweckgutscheinen, wie zum Beispiel Erlebnisgutscheinen, bleibt die anfallende Mehrwertsteuer offen und fällt erst bei der Einlösung an, da der Ort der Erfüllung nicht bestimmt ist. Auch beim Ausstellen des Mehrzweckgutscheins wird keine Umsatzsteuer erhoben – diese fällt erst bei der Einlösung an. Wichtig: dies bezieht sich nichtauf Gutscheine für Preisnachlässe oder Erstattungen sowie Fahrkarten.

Seite zwei: Mehr Kontrolle im Online-Handel: Aufzeichnungspflicht für Online-Marktplätze

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