Aufsicht für 34f-Vermittler: Kein Automatismus in Richtung Kreditwesengesetz

Die im Koalitionsvertrag formulierte Übertragung der Prüf- und Kontrollverantwortung für Paragraf 34f-Vermittler schlägt weiter hohe Wellen. Der Tod des Segments – wie in den vergangenen Tagen in den Medien vielfach kolportiert – ist indes nicht zu befürchten. Professor Dr. Thomas Zacher, Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte, konstatiert der Maßnahme, die kaum von heute auf morgen umsetzbar sein wird, durchaus positive Folgen.

"In der Praxis wird dieser Punkt aber meist konkret im Übertragungsvertrag zwischen Anleger und Zweitmarktfonds geregelt."
Rechtsanwalt Thomas Zacher: „Die regional unterschiedliche Aufsicht durch IHKs und Gewerbeämter, die oft mit den spezifischen Anforderungen an Finanzdienstleistungen unterschiedlich vertraut sind, ist für den freien Vertrieb nicht immer ein Vorteil.“

Zunächst bedeutet die dort vorgesehene „schrittweise“ Überführung der Finanzaufsicht über die freien Finanzanlagevermittler auf die BaFin sicher nicht, dass sich die Zuständigkeiten von heute auf morgen ändern. Die BaFin, welche personell schon mit ihren derzeitigen Aufgaben mehr als ausgelastet ist, müsste ohnehin erst in den Stand versetzt werden, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen.

Kein Wegfall des Paragrafen 34f GewO

Auch dann bedeutet eine Verlagerung der Aufsicht zunächst nur, dass die bestehenden Gesetze von einer anderen Behörde überwacht würden. Berufszulassungsregelungen oder die Anforderungen an die Berufsausübung würden durch eine solche Änderung keineswegs automatisch in das Kreditwesengesetz (KWG) überführt oder die bisherigen Bereichsausnahmen von den „Bankenstandards“ für die freien Vertriebe von einem Tag auf den nächsten wegfallen. Von dem zum Teil schon befürchteten „Wegfall des Paragrafen 34f GewO“ kann also derzeit keine Rede sein – und auch nicht davon, dass es de facto nur noch möglich sein wird, als freier Vertrieb unter Haftungsdächern zu arbeiten.

Zentrale, gleichmäßige und fachlich kompetente Finanzaufsicht

Eine zentrale, gleichmäßige und fachlich kompetente Finanzaufsicht innerhalb des bestehenden Rahmens muss hingegen für freie Finanzdienstleister nicht unbedingt nachteilig sein. Die regional unterschiedliche Aufsicht durch IHKs und Gewerbeämter, die oft mit den spezifischen Anforderungen an Finanzdienstleistungen – vorsichtig formuliert – unterschiedlich vertraut sind, ist für den freien Vertrieb nicht immer ein Vorteil.

BaFin als kompetenter Ansprechpartner

Die BaFin hat sich bei aller Kritik im Einzelfall oft auch als kompetenter Ansprechpartner erwiesen, der sich durchaus bemüht, praxisgerechte und allgemein verbindliche Lösungen zu schaffen und transparent zu machen. Auch der Text der Koalitionsvereinbarung deutet im Übrigen daraufhin, dass zunächst die sachnähere und vereinheitlichte Aufsicht im Vordergrund steht. Wenn es dort heißt, dass dadurch die Aufsichtskapazitäten der Länder „zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich“ verwendet werden sollen, kann man durchaus schließen, dass durch die Verlagerung auf die BaFin als Bundesagentur im Finanzbereich zunächst (nur) solche Aufsichtsmaßnahmen verbessert und die Länder entlastet werden sollen. Damit kann man sicher leben.

Änderungen der Berufszugangsanforderungen nicht formuliert

Ob längerfristig auch Berufszugangsanforderungen und Ausübungsregelungen wie zum Beispiel die heißdiskutierte Frage des provisionsgestützten Vertriebes geändert werden sollen, ist sicher die viel sensiblere Frage – hierzu enthält die jetzt diskutierte Passage des Koalitionsvertrages jedoch nichts.

Professor Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.

Foto: Guido Schiefer

Mehr Beiträge zum Thema Regulierung:

Na dann viel Spaß, liebe Bafin

“Finanzprodukte bleiben unsexy”

Tendenz zur Vermögensverwaltung durch Mifid II”

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments