Online-Portal scheitert vor Gericht gegen die Bafin

Ein Online-Versicherungsportal, das Kunden die Provisionen aus seinen vermittelten Versicherungsverträgen gegen eine Gebühr ausschüttet, verstößt gegen das in Paragraf 48b Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) normierte Provisionsabgabeverbot, entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28.09.2018 (Az.: 7 L 3307/18F).

Jens Reichow: „Das VG Frankfurt am Main sah in seinem Beschluss keine Bedenken gegen die Maßnahmen, die die Bafin den ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherern androhte.“

Die Finanzaufsicht Bafin vertrat die Auffassung, dass das Geschäftsmodell des als Versicherungsmakler registrierten Online-Portals gemäß Pargraf 48b Absatz 1 VAG verboten ist. Sie wollte daher die ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen davon abhalten, mit dem Makler-Startup-Unternehmen zusammenzuarbeiten. Dazu drohte sie diesen in einem Musterschreiben mit Untersagungsanordnungen, falls diese weiter mit dem Makler-Startup und ähnlichen Vermittlern zusammenarbeiten. Daraufhin beendeten mehrere Versicherer die Geschäftsverbindung mit dem Makler-Startup.

Das VG Frankfurt am Main sah in seinem Beschluss keine Bedenken gegen die Maßnahmen, die die Bafin den ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherern androhte. Inhaltlich sei das Rundschreiben der Bafin nicht zu beanstanden, da das Makler-Startup-Unternehmen tatsächlich gegen das Verbot zur Provisionsabgabe verstößt, so das Verwaltungsgericht.

Ausgenommen vom Provisionsabgabeverbot ist, wer die an den Kunden gezahlte Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung verwendet (Paragraf 48b Absatz 4 Satz 1 VAG). In diesem Fall sind „Fehlanreize für Verbraucher“ durch kurzfristige finanzielle Vorteile nicht zu befürchten.

Streit wird in nächster Instanz fortgesetzt

Das VG Frankfurt am Main entschied, dass das Geschäftsmodell des Makler-Startups nicht von der Ausnahmevorschrift des Paragraf 48b IV 1 VAG gedeckt ist, da die Prämienreduzierung oder Leistungserhöhung nur durch den Versicherer mittels Vertragsänderungen erfolgen kann.

Laut Verwaltungsgericht muss im Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer die dauerhafte Prämienreduzierung geregelt sein, um das Merkmal „dauerhaft“ tatsächlich auch zu erreichen. Solche Vertragsanpassungen waren hier nicht erfolgt. Für das Geschäftsmodell gilt nun das Provisionsabgabeverbot. Der Streit wird jedoch in der nächsten Instanz fortgesetzt.

Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei wird zu dem Bereich „Provisionsabgabeverbot“ auch auf dem Vermittler-Kongress am 21. Februar 2019 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie unter www.vermittler-kongress.de.

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments