34f-Vertrieb: „Taping wird wohl kommen“

Nach derzeitigem Stand ist unwahrscheinlich, dass sich die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefonaten mit Kunden für freie Finanzdienstleister noch abwenden lässt. Das sagten Chefs der Vertriebsverbände AfW und Votum am Mittwoch übereinstimmend in Hamburg.

Vertriebsrunde auf dem Assetmanagement-/Fondsrating-Tag (von links): Sascha Sommer (Bit Treuhand), Matthias Wiegel (AfW), Martin Klein (Votum), Moderator Stefan Löwer (Cash./G.U.B. Analyse)

Sowohl Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW, als auch Martin Klein, geschäftsführender Vorstand von Votum, machten den Teilnehmern auf dem „5. Assetmanagement-Tag/17. Fondsrating-Tag“ des Veranstalters Ratingwissen wenig Hoffnung, dass bei der geplanten Neufassung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in diesem Punkt noch eine grundsätzliche Änderung gegenüber dem Entwurf vom November 2018 vorgenommen wird.

Demnach ist zu erwarten, dass die Pflicht zum „Taping“ von telefonischen Beratungsgesprächen auch für Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung eingeführt wird. Die Politik besteht offenbar darauf, dass im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtline MiFID II im freien Vertrieb die gleichen Regeln gelten wie für Banken, obwohl selbst diese trotz ungleich größerer Ressourcen kaum damit zurecht kommen.

Neue FinVermV im ersten Halbjahr 2019

So kam eine Studie der Deutschen Kreditwirtschaft unlängst zu einem vernichtenden Urteil über die Folgen der MiFID II, die für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute bereits Anfang 2018 umgesetzt wurde. Demnach ist die MiFID II „ein Ärgernis für die Kunden, ein Alptraum für Kreditinstitute und Berater und erweist dem Anlegerschutz und der Wertpapierkultur in Deutschland einen Bärendienst.”

Ungeachtet dessen soll für den freien Vertrieb die neue FinVermV nach den Plänen der Bundesregierung im ersten Halbjahr 2019 verabschiedet werden, wobei Klein darauf hinwies, dass hierüber nicht der Bundestag, sondern der Bundesrat entscheide. Der genaue Zeitplan ist demnach weiterhin offen. Eine zweite Entwurfsfassung der neuen Verordnung liegt noch immer nicht vor.

Seite 2: „Substanzielle Herausforderung“

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