“Hate Speech”: Digitalisierung braucht auch Ethik

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Christian Drosten

Hasskommentare, Beleidigungen und kriminelle Drohungen sind im Internet an der Tagesordnung. Mit dem reformierten Netzwerkdurchsetzungsgesetz sollen sich Nutzer nun besser wehren können. Doch der Staat legt die Beurteilung, was tatsächlich “Hate Speech” ist, in die Hände der Netzwerkbetreiber. Gastbeitrag von Rechtsanwalt Sascha Hesse

Hasskommentare, Beleidigungen und kriminelle Drohungen sind im Internet an der Tagesordnung. Mit dem reformierten Netzwerkdurchsetzungsgesetz sollen sich Nutzer nun besser wehren können. Doch der Staat legt die Beurteilung, was tatsächlich “Hate Speech” ist, in die Hände der Netzwerkbetreiber. Gastbeitrag von Rechtsanwalt Sascha Hesse

“Satire darf alles”, hat Kurt Tucholsky einmal gesagt. Der Satz wird oft zitiert, ist aber bekanntermaßen nicht universell anwendbar. Nicht jeder Bürger kann damit eine beleidigende Äußerung relativieren. Zunächst einmal gelten die meisten Bürger gemeinhin nicht als Satiriker, die wie manche angriffslustige Kabarettisten die Grenzen der Kunstfreiheit stetig neu ausloten.

Wer etwa tagsüber Versicherungen verkauft, darin überhaupt nicht erfolgreich war und deshalb völlig frustriert nach Feierabend bei Facebook zum Abreagieren mal so richtig gegen seine verhassten Nachbarn austeilen möchte, darf sich nicht unbedingt auf seine satirische Ader berufen – nicht zuletzt auch deshalb, weil seine verbalen Ausreißer vermutlich keine Personen des öffentlichen Lebens treffen, sondern ganz normale Mitbürger.

Das ist nämlich einer der großen Unterschiede zwischen professionellen Satirikern und plumpen Beleidigern: Während die Profis sich in der Regel Opfer aussuchen, die sich aufgrund ihrer Bekanntheit gewisse Einschränkungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit auch so manche beurteilende Bemerkung gefallen lassen müssen, zieht der Möchtegern-Satiriker meist eher über Privatpersonen her – und überschreitet dabei viel schneller die Grenze zur Schmähkritik als der Fachmann.

Aber was ist eigentlich eine Schmähkritik? Eine Schmähkritik ist laut Definition eine beleidigende Äußerung, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Bei der Schmähkritik steht nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund. Polemische oder überspitzte Kritik ist hiervon noch nicht erfasst, sie bleibt weiterhin erlaubt. Erforderlich ist bei einer Schmähkritik vielmehr, dass eine Äußerung in erster Linie in der Herabsetzung der Person besteht. Insofern sind Anlass und Kontext einer Äußerung zu ermitteln und zu bewerten – nicht gerade ein einfaches Unterfangen, wie sich an den unzähligen Prozessen zeigt, die sich um vermeintliche Beleidigungen drehen.

Wilde Verschwörungstheorien

Prominentester Fall in der jüngsten Vergangenheit: das Urteil zu den Hasskommentaren gegen die Grünen-Politikerin Renate Künast. Das Berliner Landgericht hatte diverse, übelste Beschimpfungen zunächst als Meinungsäußerungen eingestuft, das Kammergericht die Entscheidung dann weitgehend revidiert und mehrere Äußerungen als strafbare Beleidigungen eingestuft – wohl auch unter dem Druck der Öffentlichkeit. Mit gesundem Menschenverstand war auch nicht mehr erklärbar, wie derart obszöne und zusammenhanglose Verletzungen noch als freie Meinungsäußerung durchgehen konnten.

Leider aktuell und höchst fremd anmutend sind die Hasskommentare und gar Morddrohungen gegen Virologen wie etwa Professor Christian Drosten, oft verbunden mit wilden und völlig unverständlichen Verschwörungstheorien rund um das Coronavirus. Aber Menschen sind einfache Opfer, weil sie Gefühle und Emotionen haben. Sie aus “versteckter Position” anzugreifen, war noch nie so einfach wie im Social-Media-Zeitalter.

Das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) regelt das Vorgehen gegen Hass, Hetze und Terror-Propaganda auf Internet-Plattformen wie Facebook, Instagram, Twitter oder Youtube. Auf Beschwerden und Meldungen von Nutzern müssen die Betreiber innerhalb von 48 Stunden reagieren. Strafbare Inhalte sollen innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden. Die Unternehmen müssen außerdem halbjährlich einen Bericht über ihren Umgang mit Beschwerden veröffentlichen.

Jüngst wurde das Gesetz um eine Meldepflicht für Netzwerke erweitert: Morddrohungen, Volksverhetzung und andere schwere Vergehen sind nun neben einer Löschung auch dem Bundeskriminalamt (BKA) zu melden. Landet ein Fall vor Gericht, so sind die Netzwerke dazu verpflichtet, auf Nachfrage die Identität des Beleidigers offenzulegen.

Klingt erst einmal gut, oder? Es ist ja auch absolut richtig, dass sich der Staat damit befasst, dass in Posts und Kommentarspalten vieler Netzwerke gehetzt, beleidigt oder sogar zu Straftaten aufgerufen wird. Das ist schließlich nicht hinzunehmen. Doch der große Haken beim NetzDG ist, dass der Staat eine seiner wichtigen Aufgaben, nämlich den Schutz der Person und des Persönlichkeitsrechts, an große Medienkonzerne überträgt. Mit anderen Worten: Die Plattformbetreiber sollen im Prinzip in erster Instanz darüber entscheiden, was Recht und was Unrecht ist. Soziale Netzwerke wie der US-Konzern Facebook werden damit zur ausgelagerten Rechtsabteilung der deutschen Justiz.

Keine Frage: Unsere Gesellschaft muss sich entschieden gegen Hasskriminalität wenden. Doch ist das NetzDG dafür das geeignete Instrument, wenn es die notwendigen Maßnahmen in die Hände internationaler Medienunternehmen legt? Das darf doch erheblich bezweifelt werden. Andererseits: Die deutsche Justiz wäre strukturell auch kaum in der Lage, diese Aufgabe selbst wahrzunehmen.

Das Grundproblem ist jedoch, dass das reformierte NetzDG versucht, einen aus den Fugen geratenen zwischenmenschlichen Umgang zu regulieren. Es ist der Versuch, die Symptome einer immer stärker grassierenden Empathie- und Gedankenlosigkeit zu bekämpfen, aber nicht deren Ursachen. Dieses nachträgliche Intervenieren im Einzelfall wird daher wenig am eigentlichen Problem ändern. Eine nachhaltige Sensibilisierung für das Thema “Hate Speech” muss viel früher ansetzen: in den Schulen und Elternhäusern, sobald Heranwachsende sich mit digitalen Medien auseinandersetzen.

Überhaupt sollte der zwischenmenschliche Umgang im Netz nicht zuerst ein juristisches, sondern zunächst einmal ein ethisches Thema sein. Wir alle loben die vielen Vorteile der Digitalisierung. Kaum jemand möchte wohl das Rad der Zeit zurückdrehen. Doch Digitalisierung braucht auch Ethik, einen moralischen Kompass sozusagen. Dieser Kompass für die sozialen Medien lässt sich – zumindest rudimentär – eigentlich recht einfach definieren: Was man einem Gegenüber im verbalen Austausch nicht ins Gesicht sagen würde, hat ganz bestimmt nichts in den Social-Media-Kanälen zu suchen.

Elternhaus und Schulen sind gefragt

Natürlich können auch verbale Diskussionen zwischen notorischen Streithähnen außerhalb der digitalen Sphäre eskalieren, bisweilen sogar ins Beleidigende abrutschen. Aber die Hemmschwellen im zwischenmenschlichen Miteinander sind erfahrungsgemäß weitaus höher als im digitalen Austausch – vor allem dann, wenn sich Diskutanten online hinter Pseudonymen verbergen können.

Das Elternhaus und die Schule sind gefragt, junge Leute darauf vorzubereiten, dass auch beim Austausch über digitale Netzwerke selbstverständlich soziale Umgangsformen und ethische Grundsätze nicht außen vor bleiben dürfen. Die Bewertung, welche Äußerungen in Online-Netzwerken noch im Rahmen unserer Wertevorstellungen hinnehmbar sind und welche nicht, sollten wir nicht allein großen Social-Media-Konzernen überlassen. Facebook & Co. dürfen nicht die Deutungshoheit über die Grundpfeiler unseres zwischenmenschlichen Umgangs haben oder sie gar selbst neu definieren im digitalen Kontext.

Es ist Aufgabe aller Bürger und des Staats, der den rechtlichen Rahmen vorgibt, selbst an einem allgemein akzeptierten moralischen Kompass für den digitalen Austausch zu arbeiten und Sorge dafür zu tragen, dass die gemeinsamen Wertvorstellungen allen Bürgern und insbesondere Heranwachsenden bei ihren ersten Schritten in sozialen Netzwerken Orientierung bieten können.

Autor Sascha Hesse ist CEO der Agor AG, die deutschland- und europaweit zu Datenschutz und IT-Sicherheit berät, und zugleich Partner und Rechtsanwalt der Agor legal Rechtsanwaltsgesellschaft.

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