Achtung, Erbe! Welche Steuerfallen beim Nachlass lauern

Welche Steuerfallen lauern beim Vererben und mithilfe welcher Strategien kann man seine Steuerlast optimieren? Dies erklärt Rechtsanwalt Carl-Christian Thier von der deutsch-amerikanischen Kanzlei Urban Thier & Federer P.A. in seinem Gastbeitrag.

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Carl-Christian Thier: „Um einer hohen Abgabe über den Freibetrag hinaus zu entgehen, lohnt sich oftmals eine frühzeitige Stückelung des Erbes.“

Ob das Familienanwesen der Eltern oder die Ersparnisse der Großmutter – wer viel besitzt, möchte sein Hab und Gut auch nach seinem Ableben in guter Hand wissen.

Doch die Freude über einen großzügigen Nachlass kann bei den Empfängern schnell getrübt werden. Spitzensteuersätze von bis zu 50 Prozent auf eine Erbschaft können den Wert erheblich mindern.

Clever planen rechnet sich

Grundsätzlich erhebt der Staat in Deutschland auf alle Nachlässe − egal ob Geldanlagen, Immobilien oder Unternehmen − die Erbschaftssteuer. Doch wie hoch die zu erbringenden Zahlungen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.

Bei der Erbschaftssteuer kommen drei Steuerklassen zum Einsatz, die nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt sind. Prinzipiell gilt: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher sind die Freibeträge und desto niedriger die Steuersätze.

Bestehende Verhältnisse für rechtmäßig erklären

Kindern steht nach dem Lebenspartner der größte Freibetrag in Kombination mit einer niedrigen Besteuerung zu. Wer frühzeitig weiß, wem er sein Vermögen anvertrauen möchte, sollte seine bestehenden Verhältnisse durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft, Eheschließung oder Adoption für rechtmäßig erklären, um im Fall einer Vererbung hohen Steuersätzen zu entgehen.

Liegt der Gesamtwert des Erbes über dem Freibetrag, wird die Differenz nach dem jeweils gültigen Satz besteuert.

Frühzeitige Stückelung

Um einer hohen Abgabe über den Freibetrag hinaus zu entgehen, lohnt sich oftmals eine frühzeitige Stückelung des Erbes. Bereits zu Lebzeiten können Teile des Erbes in Form einer Schenkung an Angehörige übertragen werden. Die in diesem Fall geltenden Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt und somit voll ausgeschöpft werden.

Seite zwei: Nießbrauch kann vorteilhaft sein

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