Entwarnung in Sachen ?Effektengeschäft?

Das Bundesfinanzministerium hat seinen Gesetzentwurf für die Definition eines ?Effektengeschäfts? fallen gelassen und will nun einen Tatbestand der ?Anlageverwaltung?, die nur Kreditinstituten erlaubt ist, in das Kreditwesengesetz einfügen. Danach dürfen geschlossene Fonds der üblichen Couleur weiterhin auch in Finanzinstrumente (Aktien, Investmentfonds, Zertifikate etc.) investieren, sofern dies nicht ein Schwerpunkt des Fonds ist. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf wären solche Investitionen unter Umständen erlaubnispflichtig geworden.

Anlageverwaltung ist nach dem neuen Entwurf ?die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von Anlegern ? mit Entscheidungsspielraum, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist ??. Die Anlage der Liquiditätsreserve in Finanzinstrumenten bei üblichen geschlossenen Fonds ist laut der Erläuterung zum Gesetzentwurf explizit von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

Aber auch die Investition über Zertifikate in bestimmte Zielobjekte dürfte ? so die erste Einschätzung ? nicht als ?Anlageverwaltung? eingestuft werden, sofern die Geschäftsführung für die Veräußerung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung benötigt, also keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat.

Initiatoren, die Tochtergesellschaften von Banken sind, soll die Anlageverwaltung generell erlaubt werden. Der VGF Verband Geschlossene Fonds e.V., Berlin, erarbeitet derzeit eine Stellungnahme zu der Neufassung des Entwurfs, für die das Ministerium Verbänden und Interessenvertretern bis zum 3. September Zeit gegeben hat. (sl)

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