Haftungsrisiken: Vorsicht ist die Mutter der Anlageberatung

Anlageberater müssen den Prospekt lesen und verstehen. Sie dürfen sich nicht allein auf das Prospektgutachten eines Wirtschaftsprüfers (WP) verlassen, sondern sie müssen Fehler oder Lücken im Prospekt selbst erkennen und durch eine gesonderte Aufklärung korrigieren. Das hat der BGH kürzlich noch einmal klargestellt.

Auf die Prospektprüfung durch die Finanzaufsicht BaFin ist ebenfalls kein Verlass. Sie hat nur einen formalen Prüfauftrag. Selbst wenn die Behörde die Initiatoren trotzdem, wie Votum-Chef Martin Klein berichtet, zu Nachbesserungen auffordert, wenn ihr inhaltliche Defizite in den Risikohinweisen auffallen: Verlassen können Berater sich darauf nicht. Das belegen unter anderem diverse Analysen der Ratingagentur G.U.B. zu Fonds, deren Prospekte trotz BaFin-Gestattung sogar zentrale Risiken verschweigen.

Der Empfehlung der Verbände Votum, VGF und AfW zu folgen, die einen Verweis auf die Risikohinweise im Prospekt als ausreichend erachten, ist deshalb leichtfertig. Auch Prospekte seriöser Anbieter enthalten nicht selten Defizite bei den Risikohinweisen – selbst solche, die über ein WP-Gutachten nach dem Standard IDW S 4 verfügen. Das betrifft vor allem Hinweise auf spezielle Übertragungsbeschränkungen oder die möglichen Folgen von Verflechtungen. Wer die Lücken nicht erkennt, läuft ein hohes Haftungsrisiko.

Seite 3:  Ablauf der Prospekthaftung als Sprengstoff für Vermittler

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