DG-Altlast: DZ Bank muss zahlen

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die DZ Bank AG mit seiner Entscheidung vom 13. Mai 2009 dazu verurteilt, Schadensersatz an einen Anleger des DG-Immobilienfonds Nr. 34 zu zahlen (Az.: 23 U 64/07). Nach Ansicht der Richter ist der Beteiligungsprospekt des Beteiligungsangebotes Nr. 34 fehlerhaft, da ihm sich die tatsächliche Höhe der sogenannten Weichkosten nicht entnehmen lasse.

Auch die Ausführungen zu den Vermittlungs- und Garantiekosten seien intransparent und folglich unzureichend dargestellt worden. Das Zentralinstitut der Volks- und Raiffeisenbanken ist Rechtsnachfolgerin der DG Anlage GmbH, die den Fonds im Jahr 1994 aufgelegt hatte. Auch der Prospekt des Nachfolgeprodukts DG-Fonds Nr. 35 ist nach Einschätzung der Frankfurter OLG-Richter derart mangelhaft, dass die Anleger ihre Schadensersatzansprüche auf die Prospekthaftung stützen könnten (Urteil vom 27.05.2009, Az.: 23 U 163/07). In beiden Fällen ließ das Gericht nicht die Revision zu. „Selbst wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben würde, gehen wir davon aus, dass die Entscheidungen vor dem BGH Bestand hätten“, sagt Diana Römhild, Rechtsanwältin bei der Tübinger Kanzlei Tilp, die zahlreiche Anleger in der Sache vertreten hat.

Eine Sprecherin der DZ Bank wollte die ergangenen Entscheidungen nicht kommentieren. Die Urteilsbegründungen würden noch geprüft. Ungemach droht dem Kreditinstitut noch bei weiteren DG-Immobilien-Offerten, darunter die Fonds Nr. 30, 32, 37 und 39, die in den 90er Jahren aufgelegt wurden. (af)

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