Bafin-Bestätigung: KG-Fonds können weiterleben

So lässt sich darüber nur spekulieren. Dass der Fonds „operativ tätig“ ist, erscheint angesichts der steuerlichen Konzeption als nicht-gewerblich unwahrscheinlich. Eher dürfte das Kriterium der „gemeinsamen Anlagen“ fehlen, da die Edelmetalle keine laufenden Erträge abwerfen und sie den Anlegern laut Gesellschaftsvertrag „nicht zur gesamten Hand“, sondern quotal nach Bruchteilen zugerechnet werden.

Wie dem auch sei, eines scheint klar zu sein: Die BaFin entscheidet offenbar tatsächlich nur nach rein formalen Kriterien, ob ein Fonds unter das KAGB fällt oder nicht. Der Charakter oder eine Gesamtschau spielen anscheinend keine Rolle. Ein Fonds muss demnach nur eines der von der Bafin definierten Kriterien für Investmentvermögen formal verletzen, um den KAGB-Aufwand vermeiden zu können.

Wer das nicht glaubt oder sich ein eigenes Bild machen will, kann sich auf der Website www.solit-kapital.de selbst überzeugen: Dort steht nicht nur der Prospekt zum öffentlichen Download zur Verfügung, sondern – als sei nichts geschehen – auch die üblichen Vertriebsbroschüren wie Flyer, Kurzübersicht und weitere Unterlagen.

Bafin-Prüfung doch verbindlich

Dass die Bafin dies zum Anlass nehmen könnte, ihre Entscheidung zu revidieren, brauchen Vertrieb und Anleger indes nicht zu befürchten. Anders als zunächst angenommen und im Gegensatz zu einer Prüfung auf erlaubnispflichte Geschäfte nach dem Kreditwesengesetzes (KWG), trifft die Bafin mit der Prospektbilligung hinsichtlich des KAGB durchaus eine verbindliche Aussage: „Mit Inkrafttreten des KAGB am 22. Juli 2013 sind Verkaufsprospekte stets einer inzidenten Prüfung zu unterziehen, ob es sich bei dem im Prospekt beschriebenen Produkt um eine Vermögensanlage oder um ein Investmentvermögen nach KAGB handelt“, erklärt Dominika Kula.

„Eine Billigung unter Vorbehalt einer späteren Prüfung des Anwendungsbereichs ist daher nicht möglich“, so die Pressereferentin weiter. Die Behörde könne diesbezüglich später allenfalls dann einschreiten, wenn das Investitionsvorhanden nicht prospektgemäß erfolge und die Emittentin infolgedessen unerlaubt das Investmentgeschäft betreibe.

P.S.: Eine „inzidente Prüfung“ ist laut Wikipedia die juristische Prüfung eines Sachverhalts, bei der eine Rechtsfrage innerhalb einer anderen Rechtsfrage zu klären ist, also nichts Geheimnisvolles.

 

Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse. Er beobachtet die Branche und ihre Produkte als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt bereits seit mehr als 20 Jahren. G.U.B. Analyse ist eine Marke des Deutschen Finanzdienstleistungs-Instituts (DFI), das wie Cash. zu der Cash.Medien AG gehört.

Foto: Bafin

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