Freie Vermittler und Bankberater auf Augenhöhe

Seit dem Jahreswechsel gelten für freie Finanzdienstleister neue Spielregeln. Wer geschlossene Fonds vertreiben möchte, muss viele Regelungen beachten und Anforderungen erfüllen, um nicht in die Haftungsfalle zu tappen.

Sascha Sommer, Vorstand der BIT Treuhand AG

Mit dem Neujahrstag 2013 wurde der Grundstein für den echten Wettbewerb zwischen den Vertriebskanälen geschlossener Fonds gelegt: Freie Anlagevermittler und -berater benötigen eine Erlaubnis, wenn sie geschlossene Fonds vertreiben wollen. So ist es in Paragraf 34f der Gewerbeordnung (GewO) vorgesehen, der im Zuge der Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts eingefügt wurde und mit dem Jahreswechsel in Kraft getreten ist.

Die neue Vorschrift gilt für Investmentfonds, Anteile an geschlossenen Fonds und sonstige Vermögensanlagen, wobei die Erlaubnis auch nur für einzelne Teilbereiche beantragt werden kann. Die Übergangsfrist dafür endet am 30. Juni 2013 und gilt auch für Inhaber von Bescheinigungen nach Paragraf 34c GewO. Bei ihnen entfällt lediglich die in der neuen Vorschrift vorgesehene Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnisse.

Aus Sicht von Sascha Sommer, Vorstand der BIT Treuhand AG, tun Vermittler gut daran, ihre Bescheinigungen schnellstmöglich prüfen zu lassen. Denn wer keine gültige Erlaubnis vorweisen kann, darf sich nicht auf die Übergangsfrist berufen.

„Bedauerlicherweise gibt es keine einheitliche Formulierung der Erlaubnis nach Paragraf 34 c GewO, die durch die Gewerbeämter ohne Vorlage und ganz unterschiedlich ausgestellt werden. In den Seminaren, die die BIT seit Mitte Oktober 2012 durchgeführt hat, sind mir beispielsweise vereinzelt Bescheinigungen vorgelegt worden, die nach meinem Dafürhalten unzureichend sind, um geschlossene Fonds zu vertreiben, obwohl die Berater glaubten eine passende Genehmigung zu besitzen.“, berichtet Sommer. Ein Grund liege darin, dass die freien Finanzdienstleister meist ohne Beratung ihren Antrag bei der Genehmigungsbehörde stellen. „Wer dabei einen Fehler macht, bekommt leicht eine Erlaubnis für Finanzprodukte, die er gar nicht beantragen wollte. Besonders problematisch kann sein, dass Vermittler dann mit Bußgeldern für die Vergangenheit belegt werden können und zudem riskieren, dass die Zuverlässigkeitsfrage schnell mit ‚Nein‘ beantwortet wird und der Antrag auf eine Erlaubnis nach Paragraf 34 f GewO nicht erteilt wird“, befürchtet Sommer und betont die Bedeutung der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die nun gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese sei indes für eine Zusammenarbeit mit der BIT bereits seit Jahren Voraussetzung.

 

Seite 2: Vom Zentral-Abi für Vermittler und föderale Unterschieden der Behördenzuständigkeiten

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments