Anlegerhaftung bei Schiffsfonds: Regressfallen für Berater

Wenn die Fondsgesellschaft ihrerseits ihn von derartigen Ansprüchen Dritter nicht freistellen kann, richtet sich sein Anspruch nach Paragraf 426 Abs. 1 BGB gegen seine Mitgesellschafter, das heißt die übrigen Anleger im Verhältnis ihrer Beteiligung.

Mit diesen durchaus versteckten, aber im Gesetz ausdrücklich angelegten Regelungen soll vermieden werden, dass letztlich der zunächst in Anspruch genommene Anleger – weil man zum Beispiel auf besonders einflussreiche oder sensible Anleger besonderen Druck seitens des Gläubiger ausüben möchte – allein auf seiner Kommanditistenhaftung „sitzen bleibt“.

Der primär gegenüber der Fondsgesellschaft bestehende Aufwendungsersatzanspruch kann allerdings in der Krise dort oft nur eingeschränkt zu einer wirtschaftlichen Kompensation führen, da die persönliche Haftung der Kommanditisten in der Praxis meist erst dann durch finanzierende Banken oder andere Gläubiger „ausgegraben“ wird, in denen die Fondsgesellschaft ihrerseits ohnehin bereits in Schieflage ist.

Regress gegenüber Mitgesellschaftern

Trotzdem sollten solche Ansprüche keineswegs vergessen werden, wie das Urteil des OLG Düsseldorf eindrücklich zeigt. Das Gericht stellt nämlich klar, dass solche internen Regressansprüche nicht erst mit der effektiven Zahlung durch den in Anspruch genommenen Anleger an Gesellschaftsgläubiger entstehen, sondern schon dann, wenn er von dritter Seite in Anspruch genommen wird.

Dies gilt auch im Hinblick auf den – weiteren – Regress gegenüber Mitgesellschaftern. Das OLG Düsseldorf bejahte nämlich ausdrücklich solche Ansprüche der Gesellschafter, die bei dem betreffenden Schiffsfonds in Anspruch genommen worden waren; es stellte jedoch fest, dass die internen Ausgleichsansprüche inzwischen verjährt seien, da die dreijährige Verjährung im betreffenden Fall schon abgelaufen war.

Das OLG betonte dabei auch, dass hier keineswegs eine unübersichtliche und zweifelhafte Rechtslage vorliege, welche ausnahmsweise den Verjährungsbeginn in Sonderfällen hinausschieben könne.

Fazit des Falls

Bei anfänglichen gewinnabhängigen Ausschüttungen besteht nicht nur ein eigenes Haftungsrisiko gegenüber Gesellschaftsgläubigern oder dem Insolvenzverwalter, wenn die Gesellschaft später in Schieflage gerät.

Auch dann, wenn man selbst nicht in Anspruch genommen wird, können Mitgesellschafter gegebenenfalls Regressansprüche gelten machen. Diese müssen aber im Falle einer drohenden Haftung Regressansprüche schnell klären und zumindest absichern, um nicht in die Verjährungsfalle zu laufen.

Nur im Einzelfall kann dann noch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des rechtlichen Beraters helfen, wenn er auf diesen Problemkreis nicht hingewiesen hat.

Unabhängig hiervon dürfte im Sanierungsfall oft der beste Rat der sein, dass – auch bei berechtigter Kritik an der bisherigen Geschäftsführung – Anlegervertreter und Fondsgeschäftsführung gemeinsam ein Sanierungs- und Verhandlungskonzept gegenüber den Gesellschaftsgläubigern verfolgen sollten, damit diese im Gestrüpp der – realisierten oder übersehenen – Haftungs- und Regressansprüche nicht buchstäblich der „lachende Dritte“ sind.

Autor Prof. Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.

Foto: Kanzlei Zacher & Partner & Shutterstock

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