Hürdenlauf für Fondsverwalter

Ihre Aufgaben kann die KVG nur in begrenztem Umfang auslagern. Dabei sind objektive Gründe für die Auslagerung, die ordnungsgemäßen Auswahl sowie die Fähigkeit zur fortlaufenden Überwachung des Auslagerungsunternehmens zu dokumentieren. Risikomanagement und Portfoliomanagement kann die KVG grundsätzlich nur an Unternehmen auslagern, die für die Vermögensverwaltung oder die Finanzportfolioverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen. Durch die Auslagerung darf die KVG jedoch keine Briefkastenfirma werden; so muss sie die ausgelagerten Tätigkeiten und die damit verbundenen Risiken überwachen können.

Jede KVG muss bestimmten Kapitalanforderungen nachkommen. Das Anfangskapital einer KVG beträgt mindestens 125.000 Euro. Bei Investment-AGs oder Investment-KGs kann der Fonds gleichzeitig sogenannte interne KVG sein; dann ist ein Anfangskapital von mindestens 300.000 Euro erforderlich. Verwaltet die KVG Investmentvermögen über 250 Millionen Euro, erhöhen sich die Anforderungen an die Eigenmittel abhängig vom Wert des verwaltenden Investmentvermögens auf bis zu zehn Millionen Euro.

Mit dem Antrag auf Erlaubnis als KVG ist die Einhaltung der genannten Anforderungen an das Anfangskapital nachzuweisen. Die KVG muss zudem einen Geschäftsplan einreichen, der neben der Organisationsstruktur auch Angaben darüber enthält, wie die KVG ihren Pflichten nachkommen will. Das KAGB schweigt darüber, wie der Geschäftsplan auszusehen hat. Gegebenenfalls wird die KVG Unterlagen wie Organigramm, Risikomanagement- und Organisationshandbuch sowie Planzahlen vorlegen müssen. Dem Antrag auf Erlaubnis sind Angaben zur Vergütungspolitik und –Praxis, zu Auslagerungsvereinbarungen und zur Verwahrstelle, Satzung oder Gesellschaftsvertrag der KVG vorzulegen. Denkbar ist, dass die BaFin hier Aufstellungen anfordert oder aber sogar die entsprechenden Verträge, abhängig davon, inwieweit sie auf bereits vorliegende, noch aktuelle Unterlagen zurückgreifen kann. Die Angaben zur Verwahrstelle etwa könnten sich danach richten, ob das Institut bereits als Depotbank nach dem Investmentgesetz verwahrt.

Die KVG muss dem Antrag beifügen: Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung der Mitglieder der Geschäftsführung, die Namen und Angaben zur Zuverlässigkeit der an der KVG bedeutend beteiligten Inhaber, zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung sowie Angaben zu engen Verbindungen zwischen der KVG und anderen natürlichen oder juristischen Personen. Hier kommen als Nachweise für die Geschäftsführung Führungszeugnisse, für die Anteilseigner eine Übersicht zur Konzernstruktur beziehungsweise gesellschaftsrechtliche Dokumente wie die Satzung in Betracht. Wie genau die Nachweise insgesamt aussehen werden, klärt der BVI derzeit noch mit der BaFin.

Seite 3: Die Informationspflichten des Verwalters gegenüber der BaFin

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