Hürdenlauf für Fondsverwalter

Der Verwalter hat dem Antrag nicht nur umfangreiche Unterlagen zur KVG beizufügen. Auch umfangreiche Unterlagen zu den Fonds, die die KVG bereits verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, müssen vorgelegt werden. So muss die KVG Angaben zu den Anlagestrategien der Fonds beifügen, hierzu gehören auch Angaben zum Einsatz von Leverage, Risikoprofile und Angaben zu Zielfonds bei Dachfondskonstruktionen. Die BaFin wird sich voraussichtlich an den Vorgaben zur Anlagestrategie nach dem Reporting Template einer EU Verordnung zur AIFM orientieren. Diese unterteilt Fonds in die folgenden Kategorien: Hedgefonds, Private-Equity-Fonds, Immobilienfonds, Dachfonds und sonstige Fonds.

Da die Kategorie der sonstigen Fonds einen Großteil der AIF-Welt ausmachen, ist eine weitere Differenzierung in dieser Kategorie denkbar. Die KVG muss für jeden Fonds außerdem die Anlagebedingungen einreichen sowie den von den Anlagebedingungen zu trennenden Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des AIF. Für Publikumsfonds sind überdies die Prospekte einzureichen. Für sogenannte Spezial-AIF, d.h. solche, die nur an (semi-)professionelle Anleger vertrieben werden, muss die KVG künftig weitreichende Informationspflichten erfüllen, die in einem Dokument zusammengefasst, vom Umfang her einem Prospekt nahekommen. Diese Informationen sind ebenfalls mit einzureichen.

Zeitpunkt der Erlaubniserteilung

Nachdem der Antrag eingereicht wurde, hat die BaFin innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob sie der KVG die Erlaubnis erteilt. Diesen Zeitraum kann die BaFin im Einzelfall auf bis zu sechs Monate verlängern. Für den Antrag auf Erlaubnis müssen noch nicht alle Informationen eingereicht werden. Insbesondere Angaben zur Auslagerung und zur Verwahrstelle sowie Anlagebedingungen und Prospekte können nachgereicht werden. Die KVG darf jedoch frühestens einen Monat nach Nachreichung dieser Angaben von ihrer Erlaubnis Gebrauch machen. Mit Erteilung der Erlaubnis darf die KVG solche Fonds verwalten, die von der im Erlaubnisantrag beschriebenen Anlagestrategie umfasst sind. Der Vertrieb von Fonds ist allerdings erst möglich, nachdem die KVG eine Vertriebsanzeige für den Fonds eingereicht hat und die BaFin mitgeteilt hat, dass die KVG mit dem Vertrieb beginnen kann.

Nach Erhalt der Erlaubnis hat die KVG regelmäßig weitere Hürden zu nehmen: Für jeden neuen Fonds ist zu prüfen, ob eine Änderung der KVG-Erlaubnis zu beantragen ist. In jedem Fall muss die KVG die Genehmigung von Anlagebedingungen für Publikumsfonds bei der BaFin beantragen. Für jeden Fonds mit Ausnahme inländischer OGAW ist zudem der Vertrieb anzuzeigen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die heutige Privatplatzierung abgeschafft wird. Als Vertrieb von Fondsanteilen gilt künftig bereits jedes Anbieten oder Platzieren. Ausgenommen ist nur der Vertrieb an (semi-)professionelle Anleger, soweit er nicht auf Initiative oder im Auftrag des Verwalters erfolgt. Außerdem hat die KVG umfangreiche, regelmäßige Meldepflichten gegenüber der BaFin zu erfüllen.

Foto: Frank Seiffert

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments