IVD fordert Digitalisierung steuerlich zu fördern

Der Immobilienverband IVD hat ein Tool präsentiert, das kleinen und mittelständischen Unternehmen die Digitalisierung ihres Betriebes erleichtern soll. In diesem Rahmen gab der IVD auch vor, wie die Digitalisierung steuerlich gefördert werden könne.

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Ein neues Tool soll kleineren und mittleren Unternehmen die Digitalisierung erleichtern.

Der Immobilienverband Deutschlands (IVD) hat auf dem Deutschen Immobilientag seinen Digital Kompass vorgestellt. Der digitale Ratgeber soll kleinen und mittelständischen Unternehmen der Immobilienwirtschaft Handlungsempfehlungen zur Digitalisierung ihres Unternehmens geben. Das Tool stehe den Mitgliedern des IVD zunächst exklusiv zu Verfügung und solle künftig der Branche insgesamt zugänglich sein.

„Der Digital Kompass analysiert in einem ersten Schritt die Struktur des Unternehmens und zeigt im zweiten Schritt Potenziale und mögliche Anwendungen auf. Im dritten Schritt empfiehlt der Digital Kompass passende Anbieter und stellt Größenordnungen der benötigten Investitionen dar“, sagt IVD Vorstand Jürgen Michael Schick.

Digitalisierung steuerlich fördern

Der IVD fordert in diesem Zusammenhang, die Digitalisierung der Deutschen Wirtschaft auch steuerlich zu fördern. Gefördert werde bisher die Beratung und die Anschaffung von Computerprogrammen im Bereich der Produktion und Forschung, für den Bereich der Dienstleistungen gebe es bisher keine Förderung der Investitionskosten.

Der Verband schlägt daher vor, den Anwendungsbereich des Investitionsabzugsbetrages nach dem Einkommenssteuergesetz auf die Anschaffung von Computerprogrammen auszudehnen. Bisher gelte die Vorschrift nur für die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter und könne damit für Computersoftware nicht angewendet werden.

Durch die Regelung über den Investitionsabzugsbetrag kann ein Unternehmer bereits vor der tatsächlichen Anschaffung eines Wirtschaftsgutes seinen Gewinn um bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten und bis zu 200.000 Euro steuerlich mindern. Erforderlich ist lediglich, dass er die Funktion des Wirtschaftsgutes und die voraussichtlichen Anschaffungskosten benennt. (kl)

Foto: Shutterstock

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