Übergangsfrist gekürzt

Anleger, die noch Verluste aus geschlossenen Fonds geltend machen wollen, müssen bis zum 4. Mai 2005 der Gesellschaft beigetreten sein. In einem ersten Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen hieß es noch, dass der Fonds vor dem 18. März in den Außenvertrieb gegangen und der Anleger bis zum 30. September beigetreten sein muss, um die steuerlichen Verluste mit andere Einkünften verrechnen zu können (cash-online berichtete). Nun liegt ein weiterer Gesetzentwurf vor, in dem statt Ende September nun der 4. Mai als Ende der Übergangsfrist genannt wird.

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