Mietrecht: Fallstricke umgehen

Dies sind einige relevante Fragen, die für das künftige Miteinander von neuem Eigentümer und seinem Mieter von Bedeutung sind. So haftet beispielsweise ein neuer Eigentümer für die Rückzahlung einer Barkaution, die der Mieter an den früheren Eigentümer geleistet hat, selbst wenn er sie bei Übernahme der Wohnung nicht vom alten Vermieter erhalten hat. Bei Flächenabweichungen drohen jedenfalls bei einer Flächenunterschreitung von mehr als zehn Prozent Rückforderungsansprüche des Mieters.

Starre Fristenklauseln unwirksam

Obwohl die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der sogenannten starren Fristenregelungen im Mietvertrag bereits im Jahr 2004 begann und der Bundesgerichtshof (BGH) in den Jahren bis heute die Grundsätze noch näher konkretisierte, gibt es vor allem in älteren Mietverträgen noch etliche unwirksame Klauseln.

Spätestens bei Ende eines Mietverhältnisses kommt es dann zum Schwur, wenn sich der Mieter weigert, die abgewohnte, aber ansonsten unbeschädigte Wohnung zu renovieren.

Es geht allerdings keineswegs nur um Klauseln, die die Pflicht zur laufenden Durchführung solcher Schönheitsreparaturen in einem bestehenden Mietverhältnis beinhalten, sondern ebenso um sogenannte Endrenovierungsklauseln (wie beispielsweise die Klausel: „der Mieter ist zur Rückgabe der Wohnung in einwandfrei renoviertem Zustand verpflichtet“), etwaige Farbwahlklauseln (hier lautet eine typische und von der Rechtsprechung für unwirksam erklärte Klausel zum Beispiel: „die Rückgabe der Mietsache muss in der Farbe Weiß erfolgen“) oder eine fehlende Selbstvornahmeklausel (der Mietvertrag schreibt dann sinngemäß vor, dass „die Schönheitsreparaturen von einem Fachbetrieb durchzuführen sind“).

Einem Mieter muss es nämlich stets ermöglicht werden, Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Es kommt nur darauf, dass die Arbeiten fachgerecht durchgeführt werden, nicht zwingend durch einen Fachbetrieb.

Diese soeben kurz vorgestellten Klauseln sind in Formularverträgen stets unwirksam, während bei individuell ausgehandelten Verträgen, die in der Praxis freilich die seltene Ausnahme bilden, andere und für den Vermieter günstigere Regelungen vereinbart werden können.

Mietrecht: Unwirksamkeit mietvertraglicher Klauseln ärgerlich

Für den Vermieter ist die Unwirksamkeit mietvertraglicher Klauseln mehrfach ärgerlich. Er droht sowohl Rechtstreitigkeiten zu verlieren, vor allem aber schuldet er dann selbst die Durchführung der Arbeiten, die vergeblich auf den Mieter verlagert werden sollten.

Seite drei: Mietrecht: Unklarheiten treffen Vermieter

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