ZIA begrüßt AIFM-Beschluss

Der Finanzausschuss des Bundestags hat die Weichen für das AIFM-Umsetzungsgesetz gestellt. Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) begrüßte den Beschluss, besonders im Hinblick auf die Handelbarkeit offener Immobilienfonds.

Der Finanzausschuss des Bundestags hat seine Empfehlungen zum AIFM-Umsetzungsgesetz gegeben, das voraussichtlich im Mai beschlossen wird. Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) wertet das im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Erreichte insgesamt als Erfolg.

„Wir haben hart mit der Politik gerungen. Buchstäblich auf den letzten Metern wurden für die Branche wichtige Änderungen in den Gesetzentwurf aufgenommen. Entscheidend war, dass die Verbände von Anfang an an einem Strang gezogen haben. Wenn man bedenkt, dass im Sommer letzten Jahres eine ganze Assetklasse vor dem Aus stand, haben wir sehr viel erreicht. Die Zukunft der indirekten Immobilienanlage in Deutschland ist weitgehend gesichert“, sagt Andreas Mattner, Präsident des ZIA.

„Bei bestandshaltenden Immobiliengesellschaften und REITs gibt es allerdings immer noch viel Klärungsbedarf. Wir werden uns dafür einsetzen, dass im Einzelfall geprüft wird, ob diese in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Politik und BaFin sollten endlich einsehen, dass Immobiliengesellschaften nicht per se Fonds sind“, so Mattner weiter. Allein die Tatsache, dass Gesellschaften Immobilien verwalten und theoretisch mehr als einen Gesellschafter haben können, würde nach dem derzeitigen Gesetzentwurf für eine Qualifikation als Fonds im Sinne der AIFM-Richtlinie genügen können.

Offene Immobilienfonds bleiben täglich handelbar

Offene Immobilienfonds müssen sich nach dem AIFM-Entwurf auf neue Anforderungen einstellen. Als größten Erfolg bewertet der ZIA, dass der Kauf und Verkauf von Anteilen entgegen früherer Planungen weiterhin börsentäglich möglich sein wird. Allerdings mit der Einschränkung, dass neue Fondsanleger ihre Anteile erst nach einer Haltedauer von 24 Monaten zurückgeben können. Zudem gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war ursprünglich der Kauf von Anteilen an lediglich vier festen Terminen im Jahr, der Verkauf nur an einem Termin vorgesehen. Für Altanleger gelten die neuen Regeln nicht. Sie können weiterhin Anteile im Wert von 30.000 Euro pro Fonds und Halbjahr zurückgeben.

Für geschlossene Immobilienfonds gelten ebenfalls neue Regeln. Für sie gilt der Grundsatz der Risikodiversifizierung. Geschlossene Fonds gelten dann als risikodiversifiziert, wenn sie in mindestens drei Objekte investieren oder eine Streuung des Ausfallrisikos auf andere Weise in Objekte sichergestellt werden kann. Fonds mit einem Objekt dürfen künftig an Privatanleger nur dann vertrieben werden, wenn die Zeichnungssumme des Fondsanteils mindestens 20.000 Euro beträgt. Außerdem wird unter anderem die Aufnahme von Fremdkapital auf 60 Prozent begrenzt. Bei den geschlossen Fonds gab es nach Aussage des ZIA gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Erleichterungen bei der Risikomischung. Diese muss erst nach einer Anlaufphase erreicht werden. Zudem brauche während der Anlaufphase die Leveragegrenze nicht eingehalten werden. (bk)

Foto: Shutterstock

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