Ende der Diskussion um Vorsteueraufteilung bei Gemischtnutzung von Grundstücken?

Der objektbezogene Flächenschlüssel (Aufteilung im Verhältnis der Grundflächen) führt – so bereits bisher die durchgängige Auffassung der Finanzverwaltung – zu einer präziseren Vorsteueraufteilung als der Umsatzschlüssel (Aufteilung im Verhältnis zu Gesamtumsätzen), den der BFH in der Vergangenheit noch oftmals zugelassen hatte.

Im Gegensatz zur Bestimmung des Umsatzschlüssels, welcher pauschalen Charakter hat und außer Betracht lässt, für welchen Bereich des Unternehmens die jeweilige Eingangsleistung bezogen wurde, soll der Flächenschlüssel besser abbilden, in welchem Verhältnis die Eingangsumsätze den steuerpflichtigen beziehungsweise steuerfreien Ausgangsumsätzen zuzurechnen sind.

Einschränkung bei Vorrang des Flächenschlüssels

Zu beachten ist, dass der nun bestätigte Vorrang des Flächenschlüssels einschränkend nur für solche Vorsteuerbeträge gilt, die einer Vorsteuerkorrektur nach Paragraf 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, also vor allem Vorsteuern aus (nachträglichen) Anschaffungs- und Herstellungskosten von Grundstücken.

Vorgreiflich ist daher für die Frage der Höhe des Vorsteuerabzugs beziehungsweise der Vorsteueraufteilung nach direkter oder nicht unmittelbarer Zurechnung zu einem Vermietungsumsatz sachverhaltsmäßig nach Erwerb, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand, Reparaturbezug etc. abzugrenzen.

Handlungsbedarf zur Vorsteuerkorrektur

Im Einzelfall ist damit zu prüfen, ob – ungeachtet des gesetzlichen Vorrangs des Flächenschlüssels – ein wirtschaftlich günstigerer Umsatzschlüssel noch argumentierbar wäre oder verlangt werden kann, weil der Flächenschlüssel unsachgemäß oder unpräziser wäre (zuletzt zum Beispiel entschieden für Spielhallen mit lediglich durch Stellwände und Pflanzen innerhalb der Lokale abgegrenzten Flächen).

Im Ergebnis kommt es darauf an, dass der Aufteilungsschlüssel objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen den jeweiligen Tätigkeiten zuzurechnen ist. Wurde bisher ein Umsatzschlüssel angewendet, kann Handlungsbedarf zur Vorsteuerkorrektur bestehen.

Dr. Heidi Friedrich-Vache leitet als Partnerin der Kanzlei Rödl & Partner am Standort München den Geschäftsbereich Umsatzsteuer. Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst insbesondere die Beratung weltweit tätiger Unternehmen, vor allem im Bereich des Supply-Chain- und Umsatzsteuer-Risikomanagement, Immobilien- und M&A-Transaktionen, die Leitung nationaler und internationaler Umsatzsteuer-Projekte sowie die Durchführung von Umsatzsteuer-Checks mit Überprüfung der systemseitigen Erfassung der Geschäftsvorfälle.

Foto: Rödl & Partner & Shutterstock

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