Keine Mietpreisbremse für Sanierungsobjekte

Kein Mietdeckel für Denkmalimmobilien

Der Gesetzgeber hat hier zu Recht steuerliche Vergünstigungen vorgesehen, die seit Jahrzehnten fast unverändert gelten und erfreulicherweise von keiner politischen Partei in Frage gestellt wurden oder werden. Im Bereich der Altbausanierung wird häufig neuer Wohnraum geschaffen, so wenn beispielsweise aus einer ehemaligen Gewerbeimmobilie Lofts gemacht werden.

Diese Investitionen würden gefährdet. Denn die Errichtung von völlig neuen Wohngebäuden würde faktisch gefördert, indem diese von der Regelung zur Mietpreisbremse ausgenommen würden. Schließlich würde die Mietpreisbremse gleichzeitig für Bestandsobjekte gelten oder es müsste jedes Mal neu dargelegt werden, ob es sich um eine „umfassende Modernisierung“ handelt.

Umfassende Sanierungen sollten belohnt werden

In der Regel sind die Sanierungsarbeiten an Objekten in Sanierungsgebieten und an Baudenkmälern sehr umfassend, was man schon daran erkennen kann, dass die Sanierungskosten die Kosten für den Erwerb der Altbausubstanz häufig deutlich übersteigen.

Es sollte im Gesetzentwurf ausdrücklich klargestellt werden, dass zumindest in diesen Fällen die Mietpreisbremse ebenso wenig gilt wie bei Neubauten. Denn es wäre ja absurd, einerseits durch die erhöhten Abschreibungen nach den Paragrafen 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes die Sanierung solcher Immobilien zu fördern und sie andererseits gegenüber Neubauten im Mietrecht zu diskriminieren.

Seite drei: Mietdeckel bremst Investitionen

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