Widerrufsrecht: Im Namen des Verbraucherschutzes

Wer sich aus dem Internet das Exposé eines Maklers abfordert, erhält damit dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Darin ist immer das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages enthalten, das man annimmt, wenn man den Makler zu weiteren Tätigkeiten auffordert, also etwa einen Besichtigungstermin vereinbart oder weitere Informationen zum Haus oder zur Wohnung anfordert.

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Dieser Vertragsschluss ist auch kein Problem, weil die Courtage – anders als bei anderen Verträgen – erst zu zahlen ist, wenn der Makler Erfolg hatte. Sprich: Dann, wenn man die Wohnung oder das Haus auch bekommt.

Nimmt man das Objekt nicht, hat der Makler keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. In der Praxis wurden daher Maklerverträge vielfach schon beim Erstkontakt im Internet geschlossen. Doch genau an dieser Schnittstelle greift nun das neue Widerrufsrecht, sodass Makler ihre Informationspflichten sehr genau beachten müssen. Und hier beginnt das Problem.

Kundenfreundlich ist anders

Laut Gesetz muss nun jeder ordentliche Makler dem Interessenten eine Widerrufsbelehrung zukommen lassen und ihm dann 14 Tage Zeit geben, vom Vertrag zurückzutreten, bevor er das Exposé senden oder einen Termin vor Ort vereinbaren darf. Doch welcher Interessent will schon zwei Wochen auf sein Exposé warten?

Die aktuelle Praxis sieht doch eher so aus: Er sieht sich die Angebote im Internet – eventuell sogar am Smartphone – an, ordert weitere Informationen oder vereinbart gleich zeitnah einen Besichtigungstermin. Will ein Makler diesem Wunsch nachkommen und noch vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist tätig werden, darf er das nur, wenn er seinen Kunden ordnungsgemäß zum Widerrufsrecht belehrt hat, der Kunde seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, dass der Makler vorzeitig tätig werden soll, und er seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Makler erlischt.

Unterlagen verwirren Interessenten

Viele potenzielle Käufer oder Mieter sind jedoch von diesen neuen Unterlagen völlig verwirrt. Sie gewinnen vielfach den Eindruck, dass sie bereits für den Besichtigungstermin oder das Exposé zahlen sollen.

Diese Sorge ist jedoch unbegründet: Wer die Widerrufsbelehrung unterschreibt, muss längst noch keine Provisionszahlungen leisten. Eine Vergütung wird – auch weiterhin – nur dann fällig, wenn der Makler erfolgreich einen Miet- oder Kaufvertrag vermittelt hat.

Seite drei: Bürokratischer Aufwand

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