Schenkung kann bei Verarmung zurückgefordert werden

Auf Berufung des Beklagten änderte das OLG das Urteil insofern ab, dass er einen geringeren Betrag an den Sozialträger zu zahlen hat. Der Auffassung des LG, dass es sich bei der Verzicht auf den Nießbrauch um eine Schenkung handelt, schloss sich die höhere Instanz jedoch an.

Nach Ansicht der Richter ist nämlich durch den Verzicht auf das Nießbrauchrecht eine Vermögensminderung der Vermögenssubstanz bei der Mutter und ein Vermögenszuwachs beim Sohn als Zuwendungsempfänger eingetreten.

Die Mutter habe den Verzicht zwar zu dem Zweck erklärt, dem Beklagten die Veräußerung der Immobilie zu ermöglichen. Aber auch im Hinblick auf das Recht der Vermietung habe der Sohn schon einen objektiven Vermögenswert erlangt.

Folgen bei Eintritt des Pflegefalls abgewägen

Da das Vermögen der Mutter nicht ausreiche, die Kosten für die Heimunterbringung zu decken, liegt laut OLG Köln Notbedarf im Sinne von Paragraf 528 Abs. 1 BGB vor.

Der Sohn habe daher an den Sozialträger nach Paragraf 818 Abs. 2 BGB Wertersatz für den weggefallenen Nießbrauch zu leisten. Den Wertzuwachs beim Sohn – also den Wert der Schenkung der Mutter – legte das OLG  auf 41.075 Euro fest.

„Der Verbleib im eigenen Haus bei lebzeitiger Übertragung kann durch ein Nießbrauchrecht, aber auch durch andere Rechtsinstitute, wie zum Beispiel einem Wohnungsrecht, abgesichert werden. Die Folgen beim Eintritt des Pflegefalls müssen sorgfältig abgewogen werden“, erläutert Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV). Es sei empfehlenswert, sich rechtlichen Rat einzuholen. (jb)

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