Teure Nebenkostenabrechnung? – was zu beachten ist

Same procedure as every year: Jedes Jahr flattert die Nebenkostenabrechnung ins Haus. Kosten für Wasser, Abwasser, die Müllbeseitigung und durch Steuern fallen bei einem Haus oder einer Wohnung zwangsläufig an. Doch viele wissen überhaupt nicht, welche Ausgaben überhaupt zu den Nebenkosten gehören und der Vermieter auf seine Mieter umlegen darf. Rechtsanwalt Bernd Filsinger, Kanzlei Kaiser & Kollegen in Mannheim, klärt auf.

 

Hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung gibt es oft Unsicherheiten und viel Halbwissen.

Natürlich kostet eine Immobilie Geld, und neben der Abtragung muss der Eigentümer auch für die Betriebskosten – also die Nebenkosten – aufkommen. Rechtsanwalt Bernd Filsinger erklärt: „Dazu gehören unter anderem die Wasserversorgung, Heizkosten und Entwässerung, Gelder für die Straßenreinigung sowie Müllbeseitigung und Gartenpflege. Auch öffentliche Lasten wie die Grundsteuer sind Teil der Nebenkosten.“ Diese Kosten könne der Vermieter auf die Mieter übertragen.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen. „Was der Eigentümer nicht auf die Mieter umlegen darf, sind Kosten für die Instandhaltung beziehungsweise -setzung der Immobilie sowie Kosten für Reparaturen oder die Hausverwaltung. Die Nebenkosten, die nicht ausdrücklich im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt wurden, gelten als bereits in der Miete enthalten“, so Filsinger. Diese darf der Vermieter also nicht gesondert abrechnen.

Darf der Mieter Belege der Nebenkostenabrechnung einsehen?

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – schließlich kann jedem einmal ein Fehler unterlaufen. Oder nicht? „Ob Rechnungen der Wasserwerke oder für die Gartenpflege: Der Vermieter muss die Belege der Nebenkostenabrechnung zur Einsicht freigeben, wenn der Mieter das verlangt“, so Rechtsanwalt Filsinger.

Der Vermieter habe darüber hinaus auch noch die Pflicht, die einzelnen Kostenpunkte und die gesamte Rechnung übersichtlich und verständlich darzustellen. Doch was ist, wenn die Abrechnung falsch ist oder die Kosten für den Mieter nicht nachvollziehbar sind? Auch darauf hat der Rechtsanwalt eine Antwort: „In solchen Fällen muss der Eigentümer die falschen Punkte korrigieren beziehungsweise Belege bereitstellen.“

Der Anwalt rät zudem bei Zweifeln an der Richtigkeit der Abrechnung, im Mietvertrag nachzusehen, welche Kosten auf den Mieter umgelegt werden können und ob diese überhaupt laut Betriebskostenvereinbarung umlagefähig sind. Ebenso sollte in der Abrechnung deutlich zu erkennen sein, ob durch die Zahlungen des Mieters ein Überschuss entstanden ist, er also eine Rückzahlung bekommt, oder ob er nachzahlen muss.

Seite zwei: Jahre später: Bis wann darf der Eigentümer Nebenkostennachzahlungen fordern?

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