Votum: Freier Vertrieb kann erst einmal weitermachen wie bisher

Der Vertriebsverband Votum hat eine Information zur Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II, die Anfang 2018 in Kraft tritt, an seine Mitglieder verschickt. Sie soll den freien Vermittlern die Verunsicherung nehmen. 

 

Rechtsanwalt und Votum-Chef Martin Klein
Rechtsanwalt und Votum-Chef Martin Klein sieht auch die Diskussion um ein faktisches Provisionsverbot vergleichsweise entspannt.

„Solange keine Änderungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beschlossen werden, ist diese in der derzeit gültigen Fassung von den gewerblichen Anlagevermittlern einzuhalten“, heißt es in der Votum-Stellungnahme, die Cash.Online vorliegt. „Das heißt, die Berufsausübung kann in der derzeit ausgeübten Form unverändert fortgeführt werden“, so das von dem Rechtsanwalt und geschäftsführenden Votum-Vorstand Martin Klein unterzeichnete Schreiben.

Hintergrund: Die MiFID II wurde bislang nur für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute in deutsches Recht umgesetzt, nicht aber für den freien Vertrieb nach Paragraf 34f Gewerbewerbeordnung, der nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinAnV) arbeiten muss.

„Eine Rechtsgrundlage für die Geltung darüber hinausgehender oder von der FinVermV abweichender Pflichten besteht tatsächlich nicht“, so die Votum-Stellungnahme. Es gebe keine nationale Direktwirkung europäischer Richtlinien. Die Einhaltung von Vorgaben der MiFID II, ohne dass der deutsche Gesetzgeber diese für den 34f-Vertrieb in ein deutsches Gesetz bzw. in eine Verordnung umgesetzt habe, könne daher nicht gefordert werden.

Kein Verbot von Gewinnen durch Provisionen

Die Diskussion um ein faktisches Provisionsverbot „durch die Hintertür“ sieht Klein offenbar vergleichsweise entspannt. „Der Pargraf-34f-Vermittler darf weiterhin aus Zuwendungen Gewinne erzielen. Wir gehen davon aus, dass dies auch nach einer Änderung der FinVermV der Fall sein wird, da ansonsten die Unterscheidung zwischen Anlagevermittlern und Honorarberatern nicht mehr gegeben ist“, so die Stellungnahme.

Dem auf Provisionsbasis tätigen Anlagevermittler könne nicht auferlegt werden, ein parallel geltendes Honorarvergütungssystem zu entwickeln, um ihm zu ermöglichen, Gewinne zu erzielen.

Derzeit gebe es auch keine Pflicht für die Aufzeichnung von telefonischen Beratungsgesprächen durch Paragraf-34f-Vermittler. In der Gewerbeordnung sei lediglich eine entsprechende Ermächtigung enthalten. „Eine Umsetzung in der Neufassung der FinVermV kann also erwartet werden“, schreibt Klein. Eine gesetzliche Pflicht zur Aufzeichnung bestehe jedoch noch nicht.

Position vom DIHK geteilt

Die Position, dass alleine die derzeit bestehende FinVermV Geltung entfaltet, werde auch vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) geteilt. „Wir haben den DIHK aufgefordert, dies auch entsprechend zu veröffentlichen und hoffen, dass noch in diesem Jahr eine entsprechende Klarstellung erfolgt“, so der Votum-Chef.

Wer aber schon eine auf MIFID-II-Dokumentation abgestellte Software besitzt, könne diese auch heute schon nutzen. Da hier die Risikotoleranz und -tragfähigkeit des Kunden gesteigert berücksichtigt werden sowie eine Geeignetheitserklärung erstellt wird, könne dieses System auch unter der derzeit geltenden FinVermV eingesetzt werden.

Diese Form der Beratungsdokumentation stelle für den Kunden keine Verschlechterung gegenüber den aktuell geltenden gesetzlichen Anforderungen dar, sondern übertreffe insbesondere im Bereich der Offenlegung von Zuwendungen sogar das Maß der aktuell zu erfüllenden Transparenzvorgaben. (sl)

Foto: Votum

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